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7. April 2020
Sauber bleiben! – Die Corona-Hilfen und das Strafrecht

Solo-Selbstständige, Freiberufler sowie kleine und mittlere Betriebe können Zuschüsse beantragen, die helfen sollen, Liquiditätsschwierigkeiten zu überwinden, die der gegenwärtigen Corona-Krise geschuldet sind. Gleiches gilt für das Kurzarbeitergeld, sofern Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Angaben, die der Unternehmer bei der Beantragung macht, müssen der Wahrheit entsprechen. Wird hier „geschummelt“, kann sich der Unternehmer strafbar machen. Dies kann schlimmere Auswirkungen zeitigen, als es die Krise könnte. Im Einzelnen:

Wer sich einen Vermögensvorteil verschafft, indem er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen das Vermögen eines anderen beschädigt, betrügt. Erfindet also etwa ein Solo-Selbstständiger bei der Beantragung eines Zuschusses laufende betriebliche Kosten und zahlt die Behörde daraufhin den Zuschuss, weil sie dem Antragsteller glaubt, ist der Betrug vollendet. Der Selbstständige hat sich strafbar gemacht. Wenn ein Unternehmer seine Lohnkosten drückt, indem er seine Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt, diese aber normal weiterarbeiten lässt, gilt das Gleiche: er betrügt. Der Betrug gem. § 263 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert. Unterstellt man gewerbsmäßiges Vorgehen, steigt der Strafrahmen auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Nun wandern insbesondere Ersttäter nicht so leicht ins Gefängnis; aber zu einer Vorstrafe und damit zu einem beschmutzten Führungszeugnis kommt es schnell.

Denn das Entdeckungsrisiko ist gerade für Arbeitgeber hoch. Unzufriedene oder gekündigte Arbeitnehmer, die genau wussten, dass ihr Chef Kurzarbeitergeld erschwindelt, geben den Strafverfolgungsbehörden häufig genug bereitwillig Auskunft oder sogar den entscheidenden Hinweis. Die mit der Prüfung der Anträge befassten Behörden berichten den Staatsanwaltschaften und Hauptzollämtern von Auffälligkeiten und werden die bewilligten Anträge im Nachgang – jedenfalls stichprobenartig – auf ihre Rechtmäßigkeit untersuchen. Und niemand sollte darauf setzen, dass die Strafverfolgungsbehörden oder die Strafgerichte ein Auge zudrücken, weil die Taten in Krisenzeiten begangen worden sind. Der Betrug ist ein Offizialdelikt und damit von Amts wegen zu verfolgen.

Da es sich bei den beantragten Geldern nach überwiegender Ansicht um staatliche Subventionen handelt, wird regelmäßig auch der Tatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) erfüllt sein. Das Gefährliche daran: dieser Tatbestand setzt den Eintritt eines finanziellen Schadens auf Seiten des Staates nicht voraus. Wer also etwa mit seinem Antrag auf Gewährung eines Zuschusses scheitert und so keinerlei finanziellen Vorteil erlangt, kann trotzdem bestraft werden.

Arbeiten die Arbeitnehmer unter Bezug von Kurzarbeitergeld ausgestempelt weiter und stockt der Arbeitgeber die Nettolücke schwarz auf, erspart er sich auch die Sozialversicherungsbeiträge auf den Schwarzlohn. Der Gesetzgeber sieht darin ein Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, strafbar nach § 266a StGB. Diese Vorschrift ist manchem nicht geläufig, spielt aber in der Praxis eine große Rolle. Weil der Arbeitgeber in solchen Fällen auch kaum die Lohnsteuer auf den gezahlten Schwarzlohn abgeführt haben wird, tritt die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 der Abgabenordnung hinzu. Und schließlich verwirklicht jeder abgegebene und mit falschen Angaben versehene Antrag, der die eidesstattliche Versicherung enthält, wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben, den Straftatbestand der Falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB).

Fazit:

Viele Jäger sind des Hasen Tod. Die Behörden haben gegenwärtig anderes zu tun, als flächendeckend Missbrauch zu wittern. Aber das wird sich ändern. Es wird Überprüfungen geben. Heute erscheint das Entdeckungsrisiko relativ gering. Aber die Vielzahl der potenziell verletzten Normen des Strafrechts lässt diese Einschätzung bereits bröckeln. Führt man sich dann noch vor Augen, dass mit Finanzämtern, Sozialversicherungsträgern, Polizei und Staatsanwaltschaft, Zoll, Arbeitsagenturen, Innenbehörden und weiteren Einrichtungen wehrhafte und sich austauschende Institutionen bereitstehen, schwarze Schafe ausfindig zu machen und zu bestrafen, bleibt man besser redlich. Und das hat die weit überwiegende Anzahl der Unternehmer auch ganz sicher so vor.

Siebo Suhren
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
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