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3. Mai 2021
Neuerungen bei der Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III, die von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen finanziell unterstützen soll, wurde erneut erweitert und damit verbessert.

Zu den Neuerungen gehört insbesondere Folgendes:

  • Unternehmen, die in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % vorweisen, können nun einen Eigenkapitalzuschuss im Rahmen der Überbrückungshilfe III erhalten. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und beträgt von 25 % bis zu 40 % der ermittelten förderfähigen Kosten nach Ziffer 2.4 Nr.1 bis 11 des FAQ-Katalogs.
Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 % Höhe des Zuschusses
1. und 2. Monat Kein Zuschuss
3. Monat 25 %
4. Monat 35 %
5. und jeder weitere Monat 40 %
  • Zudem wurde der Erstattungssatz der Fixkosten für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 % von 90 % auf 100 % der förderfähigen Fixkosten erhöht.
  • Auch die Gruppe der grundsätzlich antragsberechtigten Unternehmen wurde erweitert. Ab sofort können auch kirchliche Unternehmen und Unternehmen, die noch vor dem 31.10.2020 (vorher: vor dem 30. April 2020) gegründet wurden, einen Antrag auf Überbrückungshilfe III stellen.
  • Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale besteht nun für Unternehmen in Bereichen der Veranstaltungs-, Kultur- und Reisewirtschaft eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme, die im jeweiligen Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die Gesamtförderhöhe der Anschubhilfe wird dabei auf maximal 2 Mio. Euro begrenzt.
  • In begründeten Fällen, in denen außergewöhnliche betriebliche Umstände vorliegen, wird Antragstellern ermöglicht, alternative Vergleichszeiträume für die Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
  • Neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) sind inzwischen grundsätzlich auch Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern berechtigt, einen Antrag auf Neustarthilfe zu stellen. Die einzelnen Antragskriterien für die genannten Gruppen sind jedoch unterschiedlich und damit individuell zu prüfen. Unternehmen und Soloselbstständigen wird zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe eingeräumt.

Die Antragsfrist der Überbrückungshilfe III endet am 31. August 2021.

Die aktuellen FAQ zur Überbrückungshilfe III findet man auf der Website des BMF.

Olaf Neumann
Steuerberater | Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
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