20. November 2020
Abschlagszahlungen im Rahmen der Corona Novemberhilfen / Überbrückungshilfe III geplant

Corona Novemberhilfen – Abschlagszahlungen ab Ende November

Die beschlossenen Novemberhilfen sollen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen unterstützen, die besonders von den Corona-Einschränkungen betroffen sind.  Um eine möglichst schnelle Liquidität bei den Betroffenen zu ermöglichen, sollen laut den neusten Meldungen des BMF ab Ende November Abschlagszahlungen geleistet werden.

Laut BMF umfasst das Verfahren der Abschlagszahlung folgende Punkte:

  1. Soloselbstständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000,00 €; andere Unternehmen bis zu 10.000,00 €.
  2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt über die Plattform der Überbrückungshilfen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).Hinweis: Die Beantragung hat grundsätzlich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte zu erfolgen. Lediglich Soloselbständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 € sollen direkt selbst antragsberechtigt sein.
  3. Die Antragstellung soll in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich ab 25. November 2020) starten.
  4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen sollen ab Ende November 2020 erfolgen.
  5. Die Antragstellung soll einfach und unbürokratisch abgewickelt werden.

Um das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen starten zu können, wird dies aktuell parallel vorbereitet und entsprechend finalisiert.

Verlängerung der Antragsfrist der Überbrückungshilfe II / Überbrückungshilfe III inkl. Neustarthilfe für Solo-Selbstständige geplant

Die Bundesregierung hat die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II um einen Monat verlängert. Sie kann nun noch bis zum 31.01.2021 beantragt werden. Zudem soll die Überbrückungshilfe II als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden. Die Details sollen zeitnah veröffentlicht werden. Es wurden bereits Verbesserungen bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen angekündigt. Zudem soll die Höhe der maximalen Betriebskostenerstattung – bislang max. 50.000 Euro pro Monat – künftig auf bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung angehoben werden.

Ein weiterer Bestandteil soll die sogenannte „Neustarthilfe für Solo-Selbständige“ sein.

Die Neustarthilfe wird sich an Solo-Selbständige richten, die im Rahmen der Überbrückungshilfen keine Fixkosten geltend machen konnten, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten.  Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen – maximal aber 5.000 Euro.

Die aktuellen FAQ zur Novemberhilfe und der Neustarthilfe findet man auf der Website des BMF.

Olaf Neumann
Steuerberater | Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
oneumann@dierkes-partner.de
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