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14. Januar 2021
Verlängerung der steuerlichen Corona-Hilfsmaßnahmen

Aufgrund der weiter andauernden Coronasituation wurden die steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Pandemie verlängert. Das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 (IV A 3 – S 0336/19/10007: 002) wurde durch das Schreiben vom 22.12.2020 (IV A 3 – S 0336/20/10001 :025) ergänzt und beinhaltet u. a. folgende Punkte:

1. Stundung im vereinfachten Verfahren

Bis zum 31.03.2021 können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.06.2021 zu gewähren. Zudem können bei Vereinbarung von Ratenzahlungen – längstens bis zum 31.12.2021 dauernd – Anschlussstundungen gewährt werden.

2. Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren

Bei nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffenen soll bis zum 30.06.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.03.2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. Im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 entstandene Säumniszuschläge sind in diesen Fällen grundsätzlich zu erlassen.

3, Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Ohne strengere Anforderungen können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen.

4, Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen

Für alle anderen Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub, d. h. bei nicht unmittelbar und unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffenen, gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten.

 

Die Inanspruchnahme der steuerlichen Erleichterungen ist allerdings nur auf Antrag möglich und erfolgt nicht von Amts wegen. Zudem ist zu betonen, dass es sich nicht um einen Steuererlass, sondern lediglich um einen Zahlungsaufschub handelt.

Ergänzender Hinweis: Auch der Zeitraum für steuerfreie Sonderzahlungen bis 1.500 Euro wurde mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2020 verlängert. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern nun noch bis zum 30.06.2021 einen steuerfreien Corona-Bonus zahlen. Die Sonderzahlung darf dem einzelnen Mitarbeiter jedoch insgesamt nur einmal ausgezahlt werden. Eine doppelte Auszahlung, d.h. eine Auszahlung in 2020 und in 2021, ist nicht möglich.