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6. November 2020
Neue Corona-Hilfen für November

Branchen, die von dem erneut verordneten Lockdown besonders betroffen sind (wie z. B. die Gastronomiebranche), sollen durch neue Corona-Hilfen unterstützt werden und außerordentliche Wirtschaftshilfen in Form einer einmaligen Pauschalzahlung für den Monat November erhalten. Insgesamt soll die Bundesregierung hierfür ein Finanzvolumen von etwa 10 Mrd. Euro zur Verfügung stellen.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund staatlicher Anordnung ihre Geschäftstätigkeit einstellen mussten. All diejenigen, die ihr Geschäft zwar nicht einstellen mussten, aber indirekt und in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffen sind, sollen ebenfalls Unterstützungshilfen erhalten. Wie diese aussehen, ist derzeit allerdings noch unklar.

Wie hoch ist die Wirtschaftshilfe?

Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt und anhand des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 ermittelt.

Bei Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten soll die einmalige Pauschale 75 % des Umsatzes im November 2019 betragen. Bei größeren Unternehmen werden abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz ausgezahlt, welche anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt werden müssen. Da die Umsätze bei Soloselbstständigen wie z. B. Musikern oder Schauspielern oft schwanken, soll für diese Gruppe ein Wahlrecht bestehen. Sie können der Berechnung statt der Umsätze im November 2019 auch den gesamten durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen. Bei Unternehmen, die erst nach November 2019 gegründet wurden, werden hingegen die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab herangezogen.

Damit aus dem Bezug der Hilfe kein Plusgeschäft entsteht, scheint geplant zu sein, dass Einnahmen, die 25 % des Umsatzes im Vorjahr überschreiten, auf die Hilfen angerechnet werden. Bei Restaurants soll zudem die Leistung auf die Umsätze mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt sein. Gleichzeitig soll für den Außer-Haus-Verkauf bei Gastronomen eine Sonderregelung bestehen, wonach die aus dem Außer-Haus-Verkauf generierten Einnahmen nicht mit den zugesagten Hilfen verrechnet werden müssen.

Andere für den Zeitraum November in Anspruch genommene Hilfen wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe werden mit der Pauschale verrechnet.

Wie läuft die Beantragung?

Die Anträge sollen über die bereits für die Überbrückungshilfen eingerichtete bundeseinheitliche IT-Plattform gestellt werden. Dies bedeutet, dass auch hier die Beantragung grundsätzlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer läuft. Laut aktuellen Medienberichten soll für Solo-Selbstständige und Künstler eine Ausnahme bzw. eine Erleichterung im Beantragungsverfahren geplant sein. Hilfen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro sollen in diesen Fällen selbst beantragt werden können.

Hinweis: Derzeit liegt noch kein offizielles Schreiben seitens der Regierung bzw. des BMF bzgl. der finalen Ausgestaltung und Umsetzung der Wirtschaftshilfe vor. Die finalen Details/Regelungen bleiben somit abzuwarten.

Olaf Neumann
Steuerberater | Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
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