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20. April 2020
Erleichterungen hinsichtlich der Offenlegungsfrist nach §325 HGB

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat bei grundsätzlich fortbestehender Offenlegungsfrist nach §325 HGB in seiner Pressemitteilung vom 8. April 2020 folgende entlastende Maßnahmen für Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse aufgrund der Corona-Krise bisher nicht fristgerecht einreichen konnten:

  • Kein Erlass neuer Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen
  • Für Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 vom BfJ eine Androhungsverfügung erhalten haben, besteht die Möglichkeit, die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachzuholen. Dies gilt auch dann, wenn die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Zuvor angedrohte Ordnungsgelder werden bei bis zum 12. Juni 2020 nachgeholten Offenlegungen nicht festgesetzt.
  • Verzicht auf das Einleiten von Ordnungsgeldverfahren gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen vor dem 1. Juli 2020, deren Frist zur Offenlegung für den Jahresabschluss 2019 regulär am 30. April 2020 abläuft.
  • Verzicht auf das Einleiten neuer Vollstreckungsmaßnahmen für bestehende Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gegen betroffene Unternehmen. Dies gilt sowohl für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher als auch für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken.
  • Gewährung von an die aktuelle Situation angepassten Stundungen. Voraussetzung hierfür ist lediglich ein sachlich nachvollziehbarer Vortrag, von der Corona-Krise betroffen zu sein. Auch etwaige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse insbesondere gegenüber Banken werden nach Angaben des BfJ zurückgenommen.

Weiterführende Informationen zu den beschlossenen Erleichterungen findet man unter www.bundesjustizamt.de/ehug.

Simon Thering
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater
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