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8. Mai 2020
Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 mittels pauschalierten Verlustrücktrags

Die von der Koalition am 23. April 2020 beschlossene Hilfsmaßnahme, bereits geleistete Vorauszahlungen für das Jahr 2019 unter bestimmten Voraussetzungen herabsetzen zu können, wurde mit dem BMF-Schreiben vom 24. April 2020 konkretisiert. Die Herabsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2019 soll auf Basis eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags für das Jahr 2020 erfolgen. Hintergrund hierzu ist, dass aufgrund der Corona-Krise viele Unternehmen im Jahr 2020 einen rücktragsfähigen Verlust erwarten müssen. Durch die beschlossene Hilfsmaßnahme, den Verlustrücktrag nun zunächst pauschal zu ermitteln, soll durch die entsprechende Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 und die damit verbundene Erstattung zu viel geleisteter Zahlungen eine Liquiditätshilfe geschaffen werden.

Voraussetzungen und Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrags

Die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags 2020 erfolgt nur auf Antrag, welcher schriftlich oder elektronisch (z. B. mittels ELSTER) bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen ist. Der Antrag kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden. Berechtigt für die Beantragung der Hilfsmaßnahme sind einkommens- und körperschaftsteuerpflichtige Personen, die im Laufe des Jahres 2020 Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Sollten neben den zuvor genannten Einkünften noch andere Einkunftsarten erzielt werden, ist dies unschädlich. Die Hilfsmaßnahme kommt allerdings zudem nur dann in Frage, wenn man nicht unerheblich negativ von der Corona-Krise betroffen und noch nicht für das Jahr 2019 veranlagt worden ist.

Die Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrags beträgt 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte bzw. der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Im Einzelfall kann auch ein höherer rücktragsfähiger Verlust angegeben werden, wenn dies anhand detaillierter Unterlagen dargelegt werden kann. Der Verlustrücktrag ist bis zu 1 Mio. Euro bzw. bei einer Zusammenveranlagung bis 2 Mio. Euro abziehbar (§ 10 d Abs. 1 Satz 1 EStG). Der im ersten Schritt ermittelte Verlustrücktrag für 2020 wird dann schließlich im zweiten Schritt bei der Berechnung und neuen Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 berücksichtigt, so dass die entsprechende Änderung der Vorauszahlungen letztlich zu einem Erstattungsanspruch führt.

Steuerfestsetzung 2019

In der Veranlagung des Jahres 2019 kann der Verlustrücktrag aus 2020 erst nach Durchführung der Veranlagung 2020 berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags ist nicht möglich. In Fällen, in denen die Vorauszahlungen 2019 auf Antrag herabgesetzt wurden, wird es daher mangels Berücksichtigung des Verlustrücktrags aus 2020 zunächst zu einer Nachzahlung in entsprechender Höhe kommen. Sofern die Nachzahlung auf den noch nicht berücksichtigten Verlustrücktrag beruht, wird der (anteilige) Nachzahlungsbetrag auf Antrag bis zum Ergehen des Steuerbescheids 2020 zinslos gestundet. Dies setzt jedoch weiterhin voraus, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung 2019 von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für 2020 auszugehen ist.

Steuerfestsetzung 2020

Sollte im Rahmen der Veranlagung für 2020 ein Verlustrücktrag gem. § 10 d Abs. 1 Satz 1 EStG festgestellt werden, entfällt die zuvor festgesetzte und gestundete Nachzahlung für 2019. Für den Fall, dass sich jedoch kein oder ein geringerer Verlustrücktrag ergibt, ist die bislang gestundete Nachzahlung für 2019 in der jeweiligen Höhe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu leisten. Auf die Festsetzung von Stundungszinsen wird verzichtet.