23. Mai 2019
Arbeitszeiterfassung für alle? – Zurück zur Stechuhr?

Der Europäische Gerichtshof hat vor wenigen Tagen entschieden, dass Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sind, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu dokumentieren.

Geklagt hatte eine spanische Arbeitnehmervereinigung gegen die Deutsche Bank. In dem Rechtsstreit (EuGH, Urt. v. 14.05.2019 – Az.: C-55/18) ging es um das Fehlen eines betriebsinternen Systems zur Erfassung der von den Arbeitnehmern geleisteten täglichen Arbeitszeit. Der EuGH hat entschieden, dass es aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, künftig nicht nur die Überstunden jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern deren gesamte Arbeitszeit zu dokumentieren.

Diese Entscheidung hat zu einer sehr großen medialen Aufmerksamkeit geführt. Dies nicht zuletzt, weil es in Deutschland keine allgemeine Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten gibt.

Was bedeutet die EuGH-Entscheidung nun für deutsche Arbeitgeber?

Zunächst kann Entwarnung gegeben werden. Arbeitgeber in Deutschland müssen nicht ab sofort die Arbeitszeiten sämtlicher Arbeitnehmer dokumentieren.

Jetzt ist der nationale Gesetzgeber aufgefordert, die in dem Urteil aufgestellten Grundsätze in nationales Recht umzusetzen. Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs und Eigenheiten bestimmter Unternehmen – wie beispielsweise deren Größe – berücksichtigt werden können. Es muss also nicht eine einheitliche Regelung für alle geben, sondern der nationale Gesetzgeber darf differenzieren.

Wie der deutsche Gesetzgeber diese Vorgaben umsetzen wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin besteht für deutsche Arbeitgeber kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Dennoch ist es ratsam, sich in der Zwischenzeit Gedanken darüber zu machen, wie ein praktikables Zeiterfassungsmodell im eigenen Unternehmen zukünftig aussehen könnte. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der deutsche Gesetzgeber die Entscheidung des EuGH noch in dieser Legislaturperiode umsetzt.

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