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21. Februar 2019
Neu ab 2019

Die neuen Reisekostenvergütungen bei betrieblichen Auslandsreisen

Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. November 20181 ändert sich die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen gegenüber derjenigen des letzten Jahres. Was sich für Sie ändert, haben wir einmal kurz dargestellt.

Gem. § 9 Abs. 4a S. 5 ff. EStG werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab 01. Januar 2019 bekannt gemacht.

Hinsichtlich einer eintägigen Auslandsreise ist nach wie vor der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Auch bezüglich einer mehrtägigen Reise in verschiedene Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschale am An- und Abreisetag sowie für Zwischentage für Sie nach wie vor die Regelung des § 9 Abs. 4a Satz 5 Halbsatz 2 EStG. Diese beinhaltet:

  1. Bei Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr erreicht wird. Dies setzt jeweils voraus, dass der Arbeitnehmer nicht tätig geworden ist.
  2. Bei der Abreise vom Inland in das Ausland und andersherum ist jeweils der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  3. Für die sog. Zwischentage ist i.d.R. der Pauschbetrag des Ortes anzusetzen, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass, wenn sich für den Tag der Rückreise Ihres Arbeit-nehmers nach einer mehrtägigen Auslandsreise zu dessen Wohnung oder seinem Arbeitsplatz eine weitere Auswärtstätigkeit anschließt, für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen ist.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind weiterhin nur in den Fällen der Arbeitgeberrückerstattung anwendbar und müssen für einen Werbungskostenabzug auch tatsächlich angefallen sein. Entsprechendes gilt auch für einen von Ihnen geltend gemachten Betriebskostenabzug.

Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten ändern sich ab dem 01. Januar 2019 in den folgenden wesentlichen Ländern:

  • Indien; wobei die Pauschbeträge von einzelnen Regionen abhängig sind
  • Italien; auch hier gelten unterschiedliche Pauschbeträge für unterschiedliche Regionen
  • Österreich
  • Polen; hier sind ebenfalls verschiedene Pauschbeträge in verschiedenen Regionen anzusetzen
  • Spanien; auch hier sind regionale Unterschiede für die Höhe der Pauschbeträge verantwortlich, wobei der Pauschbetrag für Übernachtungskosten in Barcelona sich im Vergleich zum Vorjahr nicht verändert hat

Darüber hinaus haben sich die Pauschbeträge auch in anderen Ländern, welche jedoch keine herausragende Stellung einnehmen, verändert.
Für weitere Fragen steht Ihnen unser kompetentes Beraterteam bei Dierkes Partner natürlich gerne zu Verfügung.

Sabine Boldt
Steuerfachangestellte | Personalfachkauffrau
sboldt@dierkes-partner.de
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Jessica Zollner
Steuerberaterin
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