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21. Juli 2020
An- und Abmeldung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion / zTSE

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sind elektronische Aufzeichnungssysteme grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (zTSE) zu schützen (§ 146a AO). Die betroffenen Systeme werden in der Kassensicherungsverordnung – KassenSichV – abschließend aufgeführt.

Mit dem BMF-Schreiben vom 06.11.2019 wurde eine Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV ohne TSE nach dem 31. Dezember 2019 beschlossen. Diese dürfen längstens bis zum 30. September 2020 eingesetzt werden.

Eine Verlängerung der Übergangsfrist für die Umrüstung von TSE-Kassen über Ende September 2020 hinaus lehnt das Bundesfinanzministerium auch in Zeiten von Corona ab. Das wurde in einem Schreiben an verschiedene Kammern und Verbände nun klargestellt.

Einzelne Bundesländer weichen jedoch von dieser Vorgehensweise ab und geben die Möglichkeit, soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die Frist zu verlängern. Die Regelungen variieren je nach Bundesland, weshalb wir Ihnen unbedingt raten, vor dem 30. September 2020 tätig zu werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Kassenhersteller oder bei uns.

Bitte überprüfen Sie unbedingt das Vorliegen einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung bzw. die hierzu geltenden Ausschlussfristen für die Bestellung, Beauftragung, Einrichtung und den Einsatz. Fügen Sie die erforderlichen Nachweise der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung bei.

Die elektronischen Aufzeichnungssysteme müssen die Steuerpflichtigen grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 dem Finanzamt melden. Betroffen sind vor allem Kassensysteme. Gemäß o. g. BMF-Schreiben ist von dieser Meldung nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Sobald die elektronische Meldung möglich ist, wird es hierzu eine Mitteilung der Finanzverwaltung geben. In diesem Anschreiben stellen wir Ihnen die angeforderten Fragen zusammen und bitten Sie, die Antworten hierauf vorzubereiten, damit Sie bereits im Vorfeld alle notwendigen Daten in Ruhe zusammentragen und sich bei Bedarf rechtzeitig um fehlende Informationen kümmern können.

Folgende Mitteilungen sind dem Finanzamt zu melden:

1.       Name des Steuerpflichtigen

2.       Steuernummer des Steuerpflichtigen

3.       Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE)

4.       Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

5.       Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme

6.       Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

7.       Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

Auskünfte über die anzumeldenden Daten kann Ihnen Ihr Kassenhersteller geben.

Werden bzw. wurden elektronische Aufzeichnungssysteme außer Betrieb genommen, sind die o. g. Angaben für die verpflichtenden Abmeldungen ebenfalls notwendig. Bitte denken Sie auch bei überholten Systemen daran, die alten Daten sicher zu archivieren.

Im Falle einer Kassennachschau darf der Prüfer die notwendigen Unterlagen zur Einsicht anfordern. Diese sind u. a. die Kassenberichte, Zählprotokolle und Informationen zum Kassensystem. Darüber hinaus ist die Dokumentation der organisatorischen Abläufe, die Verfahrensdokumentation zur ordnungsgemäßen Kassenführung, vorzulegen. Unser Partner-Unternehmen, die dpk digital GmbH, unterstützt Sie dabei, die Verfahrensdokumentation zur ordnungsgemäßen Kassenführung zu erstellen und im Prüfungsfall griffbereit zu haben.

Bei Fragen sind wir gern behilflich.

Jessica Zollner
Steuerberaterin
jzollner@dierkes-partner.de
Telefon +49 - (0)40 - 36156 - 179