21. November 2022
Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Durch die Verkündigung im Bundessteuerblatt am 25. Oktober ist die Inflationsausgleichprämie rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten.

Vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag bis zu insgesamt € 3.000,00 gewähren.

Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“.

Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:

  • Die Inflationsausgleichsprämie kann an jeden Arbeitnehmer, also auch an geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer gezahlt werden.
  • Die Zahlung ist innerhalb des Begünstigungszeitraums vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 möglich.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen bis zu einem Betrag von insgesamt € 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei möglich, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
  • Die Prämie kann auch in Form einer Sachzuwendung erbracht werden.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Verrechnung mit bereits vertraglich und nicht freiwillig vereinbarten Leistungen ist nicht möglich.
  • Die Auszahlung muss mit Hinweis auf den Zusammenhang der Preissteigerung erfolgen und bis zum 31. Dezember 2024 auf dem Konto des Arbeitnehmers eingegangen sein.
  • Die Prämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und es erfolgt keine Anrechnung auf einkommensabhängige Sozialleistungen.
  • Die Prämie kann auch an Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden. Hier sollte in 2022 ein Gesellschafterbeschluss erfolgen und erst ab 2023 ausgezahlt werden.
Sabine Boldt
Steuerfachangestellte | Personalfachkauffrau
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