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5. Juni 2023
Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgeberschutzgesetz – Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen handeln!

Das Hinweisgeberschutzgesetz, auch bekannt als Whistleblower-Richtlinie, regelt den Schutz von Informanten, die Missstände in Unternehmen oder öffentlichen Institutionen melden. Die Voraussetzungen für eine Berichterstattung sind, dass der Hinweisgeber ein berechtigtes Interesse hat und dass der gemeldete Missstand von erheblicher Bedeutung ist. Diese Prüfung ist vom Unternehmen vorzunehmen bzw. kann an Dritte übertragen werden.

Unternehmen tragen die Pflichten bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes. Sie müssen interne Meldestellen einrichten und Hinweisgeberrechte gewährleisten. Die Umsetzung sollte transparent und nachvollziehbar sein, zudem ist eine schriftliche Dokumentation der eingegangenen Berichte erforderlich. Diese Umsetzungspflichten können auch auf geeignete Dienstleister übertragen werden und damit extern gelöst werden.

Angestellte Hinweisgeber im Unternehmen genießen in der Regel Kündigungsschutz. Es ist Unternehmen untersagt, Hindernisse bei der Wahrnehmung des Hinweisgeberrechts aufzubauen sowie den Hinweisgeber zu belästigen oder zu benachteiligen. Eine Verletzung dieser Regeln kann schwerwiegende Sanktionen nach sich ziehen.

Hinweisgeber können von unabhängigen Stellen Unterstützung und Hilfe bei der Meldung von Missständen sowie Schutz- und Beratungsangebote erhalten. Unternehmen sollten auch entsprechende Informationen zu Hilfsangeboten bereitstellen, um die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes für Informanden zu erleichtern.

Sanktionen bei Verstößen gegen das Hinweisgeberschutzgesetz können empfindlich sein und beinhalten unter anderem Bußgelder oder Strafen gegen die Verantwortlichen im Unternehmen.

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Tim Reichelt
Partner | Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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