16. Juni 2022
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG)

Gesetzgeberisches Ziel

Der Gesetzgeber  hat den § 35c EStG erlassen, um das politische Ziel, die Treibhausgase bis 2030 um mindestens 40% gegenüber 1990 zu verringern, zu unterstützen. Die steuerliche Förderung selbstgenutzten Wohnraums in Form eines Abzuges von 20% von der Steuerschuld stellt eine Ergänzung zu bestehenden steuerlichen Fördermaßnahmen dar.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Der zeitliche Anwendungsbereich der Fördermaßnahme beschränkt sich auf den Zeitraum 1. Januar 2020 (Beginn der Baumaßnahme) bis zum 31. Dezember 2029 (spätest möglicher Abschluss der Baumaßnahme).

Antragsbezogene Steuerermäßigung

Die Steuerermäßigung des § 35c EStG wird auf Antrag gewährt. Dieser Antrag ist mit der ESt-Erklärung zu stellen. Die Steuerermäßigung mindert die tarifliche Einkommensteuer.

Höhe der Steuerermäßigung

Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im darauffolgenden Kalenderjahr beträgt die Steuerermäßigung je 7% der begünstigten Aufwendungen, höchstens jedoch jeweils 14.000,00 EUR, im übernächsten Kalenderjahr 6% der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000,00 EUR für das begünstigte Objekt. Das heißt, der objektbezogene Höchstbetrag beläuft sich auf 40.000,00 EUR, es können somit maximal 200.000,00 EUR an energetischen Aufwendungen pro Objekt berücksichtigt werden.

Begünstigte Objekte

Begünstigt sind energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden, die in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegen sind. Auch eine Ferienwohnung oder Zweitwohnung, die nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, ist begünstigt. Zu beachten ist, dass je Objekt der  Höchstbetrag von 40.000,00 EUR gilt.

Die Begünstigung gilt auch bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnungen. Bei Eigentümergemeinschaften gilt jede Eigentums- wohnung als ein begünstigtes Objekt.

Energetische Maßnahmen

Folgende energetische Maßnahmen lösen eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG aus:

    • Wärmedämmung von Wänden,
    • Wärmedämmung von Dachflächen,
    • Wärmedämmung von Geschossdecken,
    • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
    • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
    • Erneuerung der Heizungsanlage,
    • Einbau  von   digitalen  Systemen   zur   energetischen   Betriebs-   und Verbrauchsoptimierung und
    • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Von der Förderung erfasst sind alle Aufwendungen für den fachgerechten Einbau bzw. die fachgerechte Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen sowie die direkt mit Maßnahme verbundenen Materialkosten. Im Gegensatz dazu sind bei den förderfähigen Handwerkerleistungen nach §35 a EStG nur die Arbeitslöhne begünstigt.

Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster, die durch ein auszuführendes Fachunternehmen nachzuweisen ist sowie die Kosten für Energieberater. Letztere sind lediglich in Höhe von 50% der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen.

Es ist empfehlenswert, sich die Förderungswürdigkeit schon vor Beginn der energetischen Maßnahmen durch einen Fachunternehmer oder einen Energieberater bestätigen zu lassen, damit nach Bauabschluss zweifelsfrei die Bescheinigung mit allen Pflichtangaben ausgestellt werden kann.

Ausschließlichkeitskriterium

Die steuerliche Begünstigungsvorschrift setzt voraus, dass die Steuerermäßigung nur in Anspruch genommen werden kann, wenn das Gebäude ausschließlich im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Vermeidung einer Doppelförderung

Zur Vermeidung einer Doppelförderung hat der Gesetzgeber festgelegt, dass eine Förderung nach § 35c EStG ausscheidet, wenn bereits Aufwendungen als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung gefunden haben. Bei einer Inanspruchnahme von Handwerkleistungen oder haushaltnahen Dienstleistungen sowie einer Förderung nach § 10f EStG kann ebenfalls keine Förderung nach § 35c EStG in Anspruch genommen werden.

Falls Sie Rückfragen haben, rufen Sie uns gern an. Bei der Vermittlung eines Energieberaters sind wir gern behilflich.

Thomas Elsner
Steuerberater
telsner@dierkes-partner.de
Telefon 040-36156133