20. Dezember 2018
Zahlungsaufforderung von Betreibern von Branchenverzeichnissen

Nicht neu, aber wieder aktuell: Eine Zahlungsaufforderung für die Eintragung in einem Internet-Branchenverzeichnis muss nicht immer rechtmäßig sein.

Nicht neu, aber wieder aktuell: Eine Zahlungsaufforderung für die Eintragung in einem Internet-Branchenverzeichnis muss nicht immer rechtmäßig sein.

Nach wie vor erhalten neben Unternehmen auch Landwirte und Freiberufler unaufgefordert E-Mails, Briefe oder Faxe von Firmen, die im Internet Branchenverzeichnisse unterhalten. Diese Schreiben rufen den Eindruck amtlicher Vordrucke einer Behörde hervor und enthalten an versteckter Stelle den Hinweis auf die für die Eintragung anfallenden Kosten von teilweise über EUR 700. In den Schreiben sind einige Daten schon enthalten, in offenen Feldern sollen fehlende Angaben eingetragen und das Formular dann unterschrieben an den Absender zurückgeschickt werden.

Zahlungsunwillige Unternehmer wurden in der Vergangenheit  – häufig erfolgreich – von den Betreibern der Branchenverzeichnisse auf Zahlung verklagt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieser Masche einen Riegel vorgeschoben. Mit Hinweis darauf, dass Einträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Formulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie vom Empfänger des Schreibens dort nicht vermutet wird, nicht Vertragsbestandteil. Im zugrunde liegenden Fall machte die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ nicht ausreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags handelte. Eine Kenntnisnahme der Entgeltpflicht durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten sei nicht zu erwarten gewesen. Eine solche Klausel sei „überraschend“ und damit unwirksam. Ein Zahlungsanspruch besteht in solchen Fällen nicht.

Betroffene Unternehmen sollten Zahlungsaufforderungen dieser Art genau prüfen und ggf. unter Hinweis auf das BGH-Urteil zurückweisen.

Für Fragen zu diesem Thema oder zu anderen Steuer- und Rechtsfragen stehen Ihnen die Beraterinnen und Berater von DIERKES PARTNER gern zur Verfügung.