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3. März 2020
Was bedeutet der Corona-Virus für mich als Arbeitgeber oder Auftragnehmer?

FAQs zu Covid 19:

Schon nach sehr kurzer Zeit hat die Coronavirus-Epidemie, die ihren Ursprung in der chinesischen Millionenstadt Wuhan hatte, zu weitreichenden Auswirkungen auf Gesundheit und Leben vieler Menschen geführt. Unweigerlich kämpfen nun auch Mandanten aus der Wirtschaft mit den Folgen dieser außergewöhnlichen Situation.

Ein Versuch, die häufigsten Fragen und Antworten aus Beratersicht zusammenzufassen …

… aus arbeitsrechtlicher Sicht:

1. Muss ich meinen Arbeitnehmern Gehalt bzw. Lohnfortzahlung zahlen, wenn sie aufgrund einer angeordneten Quarantäne ihrer Arbeit nicht nachgehen können?

Zunächst muss differenziert werden, ob (a) ein Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt ist oder ob (b) aufgrund eines Verdachtes der Erkrankung eine rein präventive Quarantäne angeordnet worden ist.

a. Im Fall der tatsächlichen Erkrankung eines Arbeitnehmers gelten die allgemeinen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Der Arbeitnehmer wird im Falle der Erkrankung arbeitsunfähig sein, sodass ihm Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu gewähren ist.

b. Wird jedoch aus rein präventiven Gründen die Quarantäne eines Arbeitnehmers angeordnet, ist der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig und kann seine Arbeitsleistung erbringen. Hier greifen die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht, sodass der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer gewähren muss.

Dennoch ist der Arbeitgeber nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer befreit. Er hat dem Arbeitnehmer nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (kurz: IfSG) eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalles für die Dauer der ersten sechs Wochen der Quarantäne zu zahlen. Ab der siebten Woche ist eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes zu zahlen. Allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, sich auf Antrag innerhalb von drei Monaten die Entschädigungsbeiträge von der zuständigen Gesundheitsbehörde erstatten zu lassen.

2. Besteht gegenüber meinen Arbeitnehmern eine Lohnzahlungspflicht, wenn mein Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen wird?

Wird ein Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung zum Schutz vor einer Pandemie zeitweise geschlossen, wird der Arbeitgeber nicht von seiner Lohnzahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer befreit. Maßgeblich ist, dass die Möglichkeit der Beschäftigung der Arbeitnehmer aus Gründen, die in der betrieblichen Sphäre des Arbeitgebers liegen, entfällt. Zu diesem Betriebsrisiko zählen auch solche Umstände, die von außen auf den Betrieb einwirken und sich für den Arbeitgeber als höhere Gewalt darstellen. Wird also der Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen, stellt dies ein vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko dar und lässt die Lohnzahlungspflicht nicht entfallen. Die ausgefallene Arbeitszeit muss aufgrund ihres Fixschuldcharakters grundsätzlich auch nicht nachgearbeitet werden.

Allerdings, so die bisherige Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit, könnten Arbeitgeber in solchen Fällen Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Diese würde dann zumindest einen Teil der Lohnkosten übernehmen.

3. Besteht gegenüber meinen Arbeitnehmern eine Lohnzahlungspflicht, wenn der Betrieb eines Kunden geschlossen wird und ich für meine Arbeitnehmer keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr habe, weil ich sie dort nicht einsetzen kann?

Hier gelten im Wesentlichen die bereits genannten Grundsätze. Wird der Kundenbetrieb, in dem die Arbeitnehmer tätig waren, geschlossen und besteht für die Arbeitnehmer keine andere Beschäftigungsmöglichkeit, stellt dies ein Betriebsrisiko des Arbeitgebers dar. Lohnzahlungspflicht besteht fort.

4. Ich bin selbstständig, was gilt für mich?

Auch Selbstständige haben im Fall der Quarantäne-Anordnung Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall für die Dauer der ersten sechs Wochen. Der Anspruch ist gegenüber der zuständigen Gesundheitsbehörde geltend zu machen. Die Höhe des Verdienstausfalls bemisst sich dabei am durchschnittlichen Jahreseinkommen.

Zusätzlich können Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Quarantäne ruht, auf Antrag bei der zuständigen Gesundheitsbehörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang verlangen.

… aus Sicht von Lieferanten, Dienstleistern und Werkunternehmern:

Epidemien oder sonstige Ausbrüche von Krankheiten und Seuchen können grundsätzlich einen Fall sog. „höherer Gewalt“ darstellen, wie bspw. in „Force Majeure-Klauseln“ in vielen Verträgen berücksichtigt. Ein solcher Fall höherer Gewalt setzt ein von außen kommendes, unverschuldetes und unabwendbares Ereignis ohne betrieblichen Zusammenhang voraus, das selbst bei äußerster Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Tritt ein solches Ereignis höherer Gewalt ein, wird die dadurch betroffene Vertragspartei temporär oder sogar dauerhaft von der vertraglichen Leistungspflicht frei, ohne dass die andere Vertragspartei deswegen Schadensersatz verlangen könnte.

5. VOB/B, AGB, vertragliche Abreden im Einzelfall

In dem Fall, dass ein Werkunternehmer seine Werkleistungen nicht erbringen kann, weil der Auftraggeber aufgrund höherer Gewalt (Beispiel Corona-Virus führt zu „Betriebsschließung“) die von dem Unternehmer angebotene Leistung nicht annehmen kann, kommt es in erster Linie auf die vertraglichen Regelungen an. Gleiches gilt im umgekehrten Fall, dass der Unternehmer aufgrund höherer Gewalt selbst verhindert ist, Leistungen zu erbringen. Für die rechtliche Bewertung ausschlaggebend sind die konkreten vertraglichen Abreden im Einzelfall.

In der Regel umfasst die vertragliche Definition „höhere Gewalt“ auch die Fälle von Epidemien, Krankheiten oder Seuchen. Hier ist jedoch bereits Vorsicht geboten, weil die Aufzählungen in den vertraglichen Klauseln abschließend sein können. Im Bauvertrag können z. B. die VOB/B als spezieller AGB vereinbart worden sein. Sollten keine oder nicht erschöpfende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien getroffen worden sein, gilt das Gesetz.

Die unmittelbare höhere Gewalt (in der Praxis z. B. eine behördliche Anordnung der Schließung öffentlicher Gebäude, in denen Werkleistungen erbracht werden sollten) kann eine objektive Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB begründen, die zum gleichzeitigen Ausschluss der Gegenleistungspflicht führt. Der Vertrag selbst bleibt grundsätzlich bestehen.

Verschuldensunabhängig würde sich der Auftraggeber mit einer ihm angebotenen Leistung im Annahmeverzug befinden, das für die Gefahrtragung des zufälligen Untergangs des Werks relevant sein kann. Für die Zukunft des aufgrund höherer Gewalt nicht durchführbaren Vertrags kann die Anpassung bzw. die Vertragsaufhebung aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bedeutsam werden.

Im Falle, dass der Werkunternehmer aufgrund höherer Gewalt nicht leisten kann, kommt die gesetzliche Möglichkeit des Bestellers in Betracht, den Werkvertrag aufgrund von Unmöglichkeit zu kündigen, §§ 634 Nr. 3, 326 Abs. 5 BGB.

Erfahrungsgemäß spricht einiges dafür, dass gerade Produktionsausfälle an Standorten in den besonders betroffenen chinesischen Provinzen einen Fall höherer Gewalt im Sinne von Force Majeure-Klauseln darstellen können. Zum einen gibt es bereits verschiedentliche behördlichen Maßnahmen (amtliche Reisewarnung der Bundesregierung für die Provinz Hubei sowie weitere besondere Hinweise, derzeit bspw. für Norditalien, Ausgangssperren in Teilen von China und Italien, eine Einstufung der WHO als gesundheitliche Notlage mit internationaler Tragweite), andererseits wurde bereits im Jahr 2003 in Zusammenhang mit der SARS-Epidemie oftmals höhere Gewalt bejaht.

Die chinesische Außenhandelsbehörde CCPIT (China Council for the Promotion of International Trade) hat bereits über 1.600 „Zertifikate für höhere Gewalt“ an Unternehmen ausgestellt, damit diese nachweisen können, dass sie aufgrund von Umständen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, ihre internationalen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen können. Diese Zertifikate begründen mindestens ein Indiz dafür, dass ein Fall der „höheren Gewalt“ vorliegt und dieser Umstand auch nach deutschem Recht entsprechende Berücksichtigung finden kann.

6. Was tun?

Sollte absehbar sein, dass Ihr Unternehmen Verträge mit Kunden beispielsweise aufgrund von Corona-Virus-bedingten Lieferengpässen nicht mehr erfüllen kann oder ähnliche Szenarien drohen, sollten die entsprechenden Verträge umgehend auf etwaige Force Majeure-Klauseln geprüft werden. Sofern entsprechende Klauseln nicht vorhanden sind, wäre zu prüfen, ob das jeweilige anwendbare nationale Recht gesetzliche Regelungen für den Fall höherer Gewalt bereithält und welchen Inhalts diese sind.

Höhere Gewalt führt nicht automatisch zu Schadensersatzansprüchen, Aufwendungsersatz oder der Möglichkeit, den Vertrag einseitig mit der Berufung auf höhere Gewalt zu beenden. Liegt jedoch wirklich ein Fall höherer Gewalt vor, so werden jedoch die Parteien regelmäßig von ihren Hauptleistungspflichten befreit – eben ohne einen Schadensersatzanspruch auszulösen/zu erhalten. Zudem sind folgende Rechtsfolgen denkbar:

• Vertragliche Beziehungen werden „automatisch“ aufgelöst
• Vertragspflichten werden temporär ausgesetzt und bspw. nach dem Ende des außerordentlichen Ereignisses wieder eingesetzt
• jeder Partei steht ein (Sonder-)Kündigungsrecht zu

Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Force Majeure-Regelungen beinhalten in der Regel zudem eine Anzeigepflicht: Diejenige Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, hat den Kunden unverzüglich von (drohenden) Lieferausfällen infolge eines konkret zu benennenden Ereignisses höherer Gewalt zu informieren. Erfolgt eine solche – ggf. erforderliche – Anzeige lediglich verspätet oder gar nicht, droht das Risiko, dass der Einwand der höheren Gewalt nicht mehr durchgreift, um bspw. von Lieferpflichten (temporär) frei zu werden.

Florian Gehrke
LL.M. (Kapstadt) | Rechtsanwalt | Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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