24. Juni 2016
Vom Beleg zur Steuererklärung – auch in internationalen Fällen

Partnerin Maja Güsmer und Dr. Simone Wick über die Abzugsfähigkeit von gemischt veranlassten Aufwendungen (international).

Ausführliche Informationen zu dem Thema „Abzugsfähigkeit von gemischt veranlassten Aufwendungen im internationalen Kontext“ bietet der Beitrag von Maja Güsmer und Dr. Simone Wick in „Der Betrieb“ 2016, S. 1465 ff., DB1197932.

Jeder, der schon mal selber eine Steuererklärung erstellt hat, weiß, wie kompliziert das deutsche Steuerrecht sein kann.

Die Steuererklärung beginnt in der Regel noch recht harmlos mit der Sammlung aller Unterlagen. Schon hier stellen sich allerdings die ersten Fragen: Welche Belege müssen zwingend mit der Steuererklärung eingereicht werden? Bei welchen Dokumenten lohnt es sich, diese aufzubewahren, um einen Abzug als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben zu erreichen?

Auf der Einnahmenseite empfiehlt es sich, Belege für alle Zuflüsse, die mit einer steuerpflichtigen Einkunftsart zusammenhängen, zu sammeln. Dieser Grundsatz gilt umgekehrt auch für die Ausgabenseite: im ersten Schritt sollten alle Belege aufbewahrt werden, die mit der Erzielung von Einnahmen im Zusammenhang stehen.

Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Abzugsfähigkeit aufgrund von konkreten Regelungen bereits dem Grunde nach versagt wird (z. B. Geschenke mit einem Wert von über EUR 35,00). Weitergehend können sich – wie z. B. bei Vorsorgeaufwendungen – Abzugsbeschränkungen der Höhe nach ergeben.

Die gesammelten Unterlagen stellen die Basis für die Erstellung der Steuererklärung dar. Die nächste Herausforderung ist nun, die Zahlen und Daten in die Formulare einzutragen. Aufgrund der Vielzahl der Formulare und notwendigen Angaben erschließt sich die richtige Vorgehensweise oft nicht von alleine.

In internationalen Fällen stellt sich darüber hinaus die Frage, für welche Einnahmen Deutschland überhaupt das Besteuerungsrecht hat. Dies richtet sich nach den nationalen deutschen Vorschriften und – soweit vorhanden – nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Zunächst ist für die Einnahmenseite zu prüfen, ob Deutschland die Zuflüsse besteuern darf oder der andere Staat das Besteuerungsrecht hat. Wenn der andere Staat die Einnahmen besteuern darf, stellt Deutschland als Wohnsitzstaat diese entsprechend (unter Progressionsvorbehalt) frei oder rechnet die ausländische Steuer an.

Diese Aufteilung ist aber nicht nur für die Einnahmen-, sondern auch für die Ausgabenseite erforderlich. Zunächst ist, wie dargelegt, zu würdigen, ob die Aufwendungen dem Grunde nach abzugsfähig sind. Bei internationalen Fällen ist weitergehend stets zu prüfen, mit welchen Einnahmen die Ausgaben zusammenhängen. Gegebenenfalls wirken sich auch die Ausgaben „nur“ im Progressionsvorbehalt aus.

Maja Güsmer
Steuerberaterin
mguesmer@dierkes-partner.de
Telefon +49 - (0)40 - 7611466 - 0

Dr. Simone Wick
Steuerberaterin | Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
swick@dierkes-partner.de
Telefon +49 - (0)40 - 36156 - 0