20. Dezember 2018
Unternehmensbesteuerung und steuerliches Reisekostenrecht mit leichten Änderungen angenommen

Zu dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ wurde der Vermittlungsausschuss angerufen. Dessen Einigungsvorschlag nahm nunmehr auch der Bundesrat am 1.2.2013 an. Das Gesetz enthält neben der Erhöhung des Verlustrücktrags auch eine generelle Änderung des Reisekostenrechts.

Unternehmensbesteuerung: Der Höchstbetrag von 511.500 € (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.023.000 €) beim Verlustrücktrag wird auf 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. €) angehoben. Die Einigung des Vermittlungsausschusses sieht des Weiteren vor, die sog. doppelte Verlustnutzung im
Körperschaftsteuergesetz neu zu regeln. Negative Einkünfte eines Organträgers bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie bereits in einem ausländischen Steuerverfahren geltend gemacht wurden.

Reisekostenrecht: Das steuerliche Reisekostenrecht wird grundlegend vereinfacht, vereinheitlicht und verschärft. Dazu verändert der Gesetzgeber bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen die Mindestabwesenheitszeiten und führt statt der bisherigen dreistufigen Staffelung eine zweistufige Staffelung der Pauschalen im Inland mit 12 € und 24 € ein. Die niedrigste Pauschale von 6 € entfällt.

Im Bereich der Fahrtkosten bei Fahrten zur sog. regelmäßigen Arbeitsstätte wird gesetzlich festgelegt, dass es höchstens noch eine solche Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt, deren Bestimmung durch den Arbeitgeber oder anhand von „quantitativen Elementen“ (neuer Begriff: „erste Tätigkeitsstätte“) statt der vom Bundesfinanzhof verwendeten „qualitativen Elemente“ erfolgt.

Weitere Vereinfachungen sind im Bereich der Unterkunftskosten im Rahmen der sog. doppelten Haushaltsführung sowie der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegung beschlossen.

Anmerkung: Die Änderungen des Reisekostenrechts treten zum 1.1.2014, die zum Verlustrücktrag mit Verkündung des Gesetzes in Kraft. Über die detaillierten Regelungen informieren wir Sie bei Vorliegen der konkreten Gesetzesausgestaltung in einem der folgenden Informationsschreiben.