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29. Juni 2020
Umsatzsteuersenkung: Auswirkungen auf die Baubranche, gewerbliche Vermieter, Gastronomen und Hoteliers

Ein zentraler Punkt des Konjunkturpakets ist die Senkung der Mehrwertsteuer von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %, die befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gelten soll. Die Änderung der Steuersätze wirken sich auf zahlreiche Sachverhalte aus. In einigen Branchen ergeben sich besonders bedeutsame Auswirkungen, die nachfolgend dargestellt werden.

Baubranche:

  • Bei Bauleistungen handelt es sich regelmäßig um Werkleistungen. Dies bedeutet, dass Bauleistungen grundsätzlich erst mit der Abnahme als ausgeführt gelten. Daher gilt für die gesamte Baumaßnahme der Steuersatz zum Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt unabhängig davon, wie weit das Bauvorhaben am 30. Juni bereits fortgeschritten war und wie viele Anzahlungsrechnungen bereits gestellt wurden.
  • Für die Höhe des Umsatzsteuersatzes ist allein der Zeitpunkt der Leistungsausführung entscheidend.

 

Abnahme bis 30.06.2020                                                                 Regelsteuersatz von 19 %

Abnahme zwischen 01.07 und 31.12.2020                                   Regelsteuersatz von 16 %

Abnahme ab 01.01.2021                                                                  Regelsteuersatz von 19 %

 

  • Eine Berichtigung von vor dem 01.07. unter Ausweis von 19 % Umsatzsteuer gestellten Anzahlungsrechnungen ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn die Steuer in der Schlussrechnung zutreffend mit dem verminderten Steuersatz von 16 % berechnet wird. In der Schlussrechnung sind die erhaltenen Anzahlungen inkl. der angezahlten Umsatzsteuer abzusetzen.
  • Bei Vereinbarung von Teilleistungen entsteht die Umsatzsteuer für jede Teilleistung mit der jeweiligen Abnahme. Die Finanzverwaltung geht hierbei vom Vorliegen von Teilleistungen aus, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln (wirtschaftliche Teilbarkeit)
  2. der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, abgenommen worden sein (gesonderte Abnahme); ist er Teil einer Werkleistung, muss er vollendet oder beendet worden sein
  3. es muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind (gesonderte Vereinbarung)
  4. das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden (gesonderte Abrechnung).

 

Gewerbliche Vermietung:

  • Vermieter, die zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung optiert haben, sind von der Absenkung der Umsatzsteuersätze betroffen. Auch für die Vermietung von Immobilien gilt im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 der Steuersatz von 16 %.
  • Ohne Anpassung bzw. Ergänzung des Mietvertrags kommt es zu einem unberechtigten Steuerausweis, der vom Vermieter zwar an das Finanzamt abzuführen ist, den Leistungsempfänger aber nicht in voller Höhe zum Vorsteuerabzug berechtigt.
  • Demzufolge muss der Mietvertrag, der als Dauerrechnung fungiert, für den Übergangszeitraum angepasst werden. Hierzu kann eine Ergänzung zum Mietvertrag (muss von beiden Vertragspartnern unterzeichnet werden) oder eine gesonderte Dauerrechnung für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 (kann einseitig vom Vermieter unterzeichnet werden) erstellt werden.

 

Gastronomie / Hotellerie:

  • Die Gastronomiebetriebe sind besonders von der Absenkung der Umsatzsteuersätze betroffen. Bereits vor dem Beschluss des Koalitionsausschusses, die Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % abzusenken, hatte die Bunderegierung am 06.05.2020 in einem ersten Schritt beschlossen, dass die Umsatzsteuer für Speisen von 19 % auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt wird. Die Senkung ist befristet für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021. Getränke sollen nicht umfasst sein; für diese gilt weiterhin der Regelsteuersatz von 19 %.
  • Somit ergibt sich folgende Situation:

Im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020:

Verkauf von Speisen          5 %

Verkauf von Getränken    16 %

Im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 30.06.2021:

Verkauf von Speisen         7%

Verkauf von Getränken    19 %

  • Sämtliche Kassen-, Buchführungs- und übrigen EDV-Systeme müssen für die jeweiligen Zeiträume im Vorhinein auf die entsprechenden Steuersätze umgestellt werden.

Unsere allgemeine Zusammenfassung kann die Beratung im Einzelfall niemals ersetzen und ist teilweise stark vereinfacht, um auf bestimmte Probleme aufmerksam zu machen. Es können nicht alle relevanten Problembereiche angesprochen werden.

Sofern sich bei Ihnen hierzu Fragen ergeben, sprechen Sie gerne Ihren zuständigen Steuerberater an. Dieser unterstützt Sie gerne!

Henning Hertel
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater
hhertel@dp-lg.de
Telefon +49 - (0)4131 - 7499 - 0

Claus Dreher
Steuerberater
cdreher@dierkes-partner.de
Telefon +49 - (0)40 - 36156 - 162