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18. Juni 2020
Überbrückungshilfen- Ein aktueller Überblick über die geplanten Eckpunkte

Am 03.06.2020 wurden im Koalitionsausschuss weitergehende Unterstützungen für Unternehmen beschlossen, die durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten gekommen sind.

Die Überbrückungshilfen.

Diese sollen die abgelaufene Soforthilfe fortführen, wobei Anpassungen vorgenommen wurden, um zielgerichtetere Unterstützung ermöglichen zu können.

Bislang gibt es ein vom Wirtschaftsministerium veröffentlichtes Eckpunktepapier, in dem die geplanten zukünftigen Regelungen skizziert sind. Die finalen Regelungen sollen Ende der 26. Kalenderwoche durch den Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.

Hier ein Kurzüberblick über die im Eckpunktepapier vorgesehenen Regelungen:

Antragberechtigte Unternehmen:

Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Soloselbständige, selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft am Markt tätig sind, sind ebenfalls antragsberechtigt.

Voraussetzungen:

Umsatzeinbruch in den zusammengefassten Monaten April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber dem April und Mai 2019. Sofern Unternehmen erst nach April 2019 gegründet wurden, sind die Monate November und Dezember 2019 als Vergleich heranzuziehen.

Wie bei der Soforthilfe auch, darf sich der Antragssteller zum 31.12.2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

Förderhöhe:

Die Förderhöhe bemisst sich zum einen an den förderfähigen Kosten der Monate Juni bis August 2020. Dies sind unter anderem folgende:

  • Mieten und Pachten
  • weitere Mietkosten
  • Zinsaufwand
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • notwendige Instandhaltungen
  • Kosten für Auszubildende
  • Personalaufwand, der nicht von Kurzarbeitergeld erfasst ist, bis maximal 10 % der Fixkosten ohne Kosten für Auszubildende sowie Steuerberater / Wirtschaftsprüferkosten für die Beantragung der Überbrückungshilfen
  • und weitere

Diese Fixkosten müssen vor dem 01.03.2020 begründet worden sein. Sofern Fixkosten an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen zu zahlen sind, die im Eigentum des Antragsstellers stehen, sind diese nicht förderfähig.

Zusätzlich spielt die Höhe des voraussichtlichen Umsatzeinbruches eine Rolle. Je höher der Umsatzeinbruch des Fördermonats im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresmonat ist, desto höher ist der prozentuale Erstattungsbetrag für diesen Monat.

Die aktuellen Grenzen sehen hierfür wie folgt aus:

Umsatzeinbruch > 70 %:                             Erstattung von 80 % der Fixkosten

Umsatzeinbruch zwischen 50 – 70 %:     Erstattung von 50 % der Fixkosten

Umsatzeinbruch zwischen 40 – 50 %:     Erstattung von 40 % der Fixkosten

Die maximale Höhe liegt bei 150.000,- €, wobei Unternehmen bis 5 Beschäftigte maximal 9.000,- € und Unternehmen bis 10 Beschäftigte maximal 15.000,- € erhalten können.

Beantragung:

Die genauen Details der Beantragung werden aktuell zwischen Bund und Ländern besprochen. Um einem Missbrauch stärker vorzubeugen, ist die Einbindung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers vorgesehen. Dieser soll nach aktuellem Stand die Beantragung in einem 2-stufigen Verfahren durchführen und die erforderlichen Angaben erheben und plausibilisieren.

Die Antragsfrist soll spätestens am 31. August 2020 enden, wobei Auszahlungen bis 30. November 2020 vorgenommen werden dürfen.

Was können Sie jetzt schon tun?

Prüfen Sie, gerne gemeinsam mit uns, ob Sie die grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen erfüllen. Gemeinsam können wir dann schon einmal die voraussichtlichen Förderbeträge ermitteln, um schnellstmöglich in die Beantragung gehen zu können, sobald Anträge gestellt werden können.

Da der Fördertopf auf maximal 25 Mrd. Euro begrenzt ist, kann eine frühzeitige Antragsstellung nicht schaden.

Zu viel erhaltene Zuschüsse sind, wie bei der Soforthilfe auch, zurückzuzahlen. Mit Feststehen der IST-Zahlen für den Zeitraum Juni bis August 2020 sollte daher ein Abgleich mit den Planwerten der Beantragung vorgenommen werden, um eine Überförderung und einen später hieraus entstehenden Vorwurf des Subventionsbetruges zu vermeiden.

Haben Sie aktuell weitergehende Frage? Sprechen Sie uns an.

Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen und die finalen Bedingungen zur Überbrückungshilfe auf dem Laufenden.

Alle Informationen finden Sie HIER im Eckpunktepapier.

Marco Friederichs
Dipl.-Kfm- (FH)
mfriederichs@dierkes-partner.de
Telefon +49 (0)4131 - 7499 - 0