Gemeinsam für die Wirtschaft: Arbeitnehmerüberlassung in Zeiten der Corona-Krise
MEHR
Die Einschränkungen, die aufgrund der Corona-Pandemie erforderlich geworden sind, stellen die Wirtschaft und damit alle Unternehmen und Unternehmer auf eine harte Belastungsprobe. Damit Sie in dieser Situation nicht nur schnell, sondern auch kompetent beraten werden, hat Dierkes Partner eine Corona Task-Force für Sie eingerichtet.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bietet seit April die Möglichkeit einer erweiterten Förderung für Beratungsleistungen durch beim BAFA registrierte Berater. DIERKES PARTNER bietet in Kooperation mit der DPK DIGITAL GMBH Beratungsunterstützung für vom Coronavirus betroffene Unternehmen.
Dierkes Partner Hamburg-City
Tel.: +49 – (0)40 – 36156 – 0
E-Mail: covid19@dierkes-partner.de
Member of
Mehr dazu HIER
Partner der
Mehr dazu HIER
Im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus arbeiten derzeit viele Arbeitnehmer im Home-Office. Für Personen, die in einem Staat leben und in einem anderen Staat arbeiten (sogenannt „Grenzpendler“) kann das unerwartete Konsequenzen haben:
Informationen für Unternehmen
Merkblatt zu Verhaltensmaßnahmen
Informationen der Gesundheitsbehörde
Information für Unternehmen (BWVI)
Hilfen für Unternehmen (IFB)
Kredite für Unternehmen (KFW)
Tagesaktuelle Infos zum Coronavirus
Milliarden-Schutzschild für Deutschland
Bußgeldkatalog für die Stadt Hamburg
Sonderzahlungen ab jetzt steuerfrei
Hilfsmaßnahmen für Schleswig-Holstein
Das Corona-Virus hält die Welt in Atem und stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen und Existenzprobleme – gerade Startups, kleine und mittelständische Unternehmen sind hiervon besonders betroffen. Sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene werden inzwischen zahlreiche Hilfsmaßnahmen angeboten. Wir haben für Sie im Folgenden eine Übersicht zusammengestellt.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Corona-Task Force.
Aufgrund der Corona-Krise ist das Thema Homeoffice aktueller denn je geworden. Arbeitnehmer suchen den Weg ins Büro zurzeit seltener bis gar nicht mehr auf und arbeiten – sofern es der Beruf bzw. die Tätigkeit zulässt – von zuhause aus.
Mit dem BMF-Schreiben vom 9. April 2020 erleichtert die Finanzverwaltung die notwendigen Grundlagen dafür, dass steuerbegünstigte Rechtsträger – unabhängig vom tatsächlich geförderten Satzungszweck und ohne Gefährdung der eigenen steuerlichen Begünstigung – Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise anbieten können.
Die Spitzen der Regierungskoalition von CDU, CSU und SPD haben sich in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag auf ein weiteres Maßnahmenpaket verständigt, über welches wir Ihnen im folgenden Artikel einen Überblick verschaffen wollen.
Aufgrund der Corona-Krise befinden sich viele Unternehmen, darunter vor allem Mittelständler, derzeit in einer wirtschaftlich schwierigen Lage. Diese kann später zu ungewollten Steuerfolgen im Rahmen von Unternehmensnachfolgen führen.
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat bei grundsätzlich fortbestehender Offenlegungsfrist nach §325 HGB in seiner Pressemitteilung vom 8. April 2020 folgende entlastende Maßnahmen für Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse aufgrund der Corona-Krise bisher nicht fristgerecht einreichen konnten:
Die Auswirkungen des Coronavirus auf die Wirtschaft sind immens und dies wird auch die Unternehmensberichterstattung beeinflussen. In dem nachstehenden Beitrag klären wir alle wichtigen Fragen.
Da die Veranstalter und Freizeiteinrichtungen infolge der Krise kaum neue Einnahmen generieren können, hat die Bundesregierung einen Entwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht gebilligt, wonach Kunden für den Fall Pandemie-bedingter Absagen von Veranstaltungen und der Schließung von Freizeiteinrichtungen bis auf wenige Ausnahmen Gutscheine statt Rückzahlung des Geldes erhalten sollen.
Das Corona-Virus hält die Welt in Atem und stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen und Existenzprobleme – gerade Startups, kleine und mittelständische Unternehmen sind hiervon besonders betroffen. Sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene werden inzwischen zahlreiche Hilfsmaßnahmen angeboten. Wir haben für Sie im Folgenden eine Übersicht zusammengestellt.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Corona-Task Force.
Die Bundesregierung hat den Schutzschirm für den Mittelstand erweitert und einen KfW-Schnellkredit für Anschaffungen und laufende Kosten mit 100-prozentiger Risikoübernahme durch die KfW beschlossen.
Sofern Sie Fragen dazu haben, ob Sie den Kredit in Anspruch nehmen können, sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gerne!
Dank der eingeleiteten Soforthilfemaßnahmen des Bundes können Unternehmen nun ganz einfach auf dem digitalen Weg Unterstützung in der Corona-Krise beantragen.
Soloselbstständige und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern können pauschal 9.000 Euro und Unternehmen, mit bis zu zehn Angestellten, bis zu 15.000 Euro erhalten. Dabei muss immer angegeben werden, inwiefern die Antragsteller von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen sind.
Doch Vorsicht: Aktuell sind betrügerische Links und Spam-Mails im Umlauf, die den Antragsteller zu falschen Webseiten zum Antragsverfahren leiten. Diese fangen dann nicht nur die persönlichen Daten ab, sondern auch die beantragten Fördermittel.
Achten Sie daher genau auf die Schreibweise von Webadressen und geben Sie die URLs wenn möglich selbst ein oder wählen Sie eine Internetseite über ein bereits angelegtes Lesezeichen an. Verwenden Sie nur Original-Links!
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik.
Solo-Selbstständige, Freiberufler sowie kleine und mittlere Betriebe können Zuschüsse beantragen, die helfen sollen, Liquiditätsschwierigkeiten zu überwinden, die der gegenwärtigen Corona-Krise geschuldet sind. Gleiches gilt für das Kurzarbeitergeld, sofern Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Angaben, die der Unternehmer bei der Beantragung macht, müssen der Wahrheit entsprechen. Wird hier „geschummelt“, kann sich der Unternehmer strafbar machen. Dies kann schlimmere Auswirkungen zeitigen, als es die Krise könnte.
Mit dem am 27. März 2020 vom Bundesrat verabschiedeten „Corona-Gesetz“ werden nunmehr die bereits seit einiger Zeit in Rede stehenden und bereits viel diskutierten gesetzgeberischen Eilmaßnahmen mit Änderungen insbesondere im Insolvenz-, Miet- und Darlehensrecht in Kraft gesetzt. Eine Übersicht über die wichtigsten Eckpunkte haben wir für Sie im Folgenden zusammengestellt.
Wenn Eltern wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden, wurde eine neue Entschädigungsregelung in das Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1a IfSG) aufgenommen.
Voraussetzung für die Entschädigung ist:
Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Netto-Einkommens wird für bis zu 6 Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.
Die Änderungen des § 56 IfSG treten mit Wirkung vom 30. März 2020 in Kraft und sind bis zum 31.12.2020 befristet.
Weiter Informationen finden Sie HIER
Sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene wurden inzwischen Soforthilfeprogramme in Form von Zuschüssen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige beschlossen. Bei Fragen zur Beantragung oder dazu, welche Hilfsmaßnahme Sie in Anspruch nehmen können, sprechen Sie uns gerne an!
Die Ausbreitung des Coronavirus stellt Unternehmen und Arbeitgeber vor enorme Herausforderungen. Hier kommt der internen sowie externen Kommunikation eine besondere Rolle zu.
Das Corona-Virus zeigt aktuell, wie eng Menschen weltweit verbunden sind. Die Internationalisierung, grenzüberschreitendes Arbeiten und Urlauben sowie der weltweite Austausch von Waren und Dienstleistungen haben viele positive Effekte, aber auch negative Seiten.
Die Dynamik des Corona-Virus hält die Welt seit Wochen in Atem. Fast genauso dynamisch sind die vielfältigen Informationen und Veröffentlichung bezüglich der Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft.
Um Ihnen als Unternehmer eine Orientierung über die möglichen Hilfsmaßnahmen zu geben, haben wir diese hier für Sie kurz zusammengestellt (Stand: 25.03.2020 – 10:00 Uhr).
Noch in dieser Woche soll das „Gesetz zu Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ verabschiedet werden. Vermieter dürfen danach bis zum 30.06.2022 nicht wegen eines pandemiebedingten, im Zeitraum von April bis Juni 2020 entstandenen Mietrückstandes kündigen. Die Beweislast für den Zusammenhang des Zahlungsverzugs mit der Covid-19-Pandemie obliegt dabei dem Mieter. Der Kündigungsschutz gilt für Wohnungs- und Gewerbemietverträge sowie für Pachtverträge.
Wichtig ist, die Auflockerung der Kündigungsregelungen gilt nicht für sonstige Kündigungsgründe. UND: Die Verpflichtung zur Mietzahlung bleibt bestehen. Mietminderungen sind aufgrund der Covid-19-Pandemie im Übrigen nicht möglich, sondern nach wie vor nur bei Vorliegen eines Mangels der Mietsache.
Ob die neuen gesetzlichen Regelungen ausreichen werden, die betroffenen Mieter in dieser Ausnahmesituation aufzufangen, bleibt abzuwarten. Der Gesetzesentwurf sieht jedoch vor, dass die Bundesregierung ermächtigt wird, die Geltungsdauer der vorerst bis zum 30. Juni geltenden Bestimmungen per Rechtsverordnung bis zum 30. September zu verlängern.
Ergänzend zu den Hilfen des Bundes bereitet der Hamburger Senat zusätzliche Maßnahmen für einen Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen vor. Der erste Entwurf eines Programms wurde gestern vorgestellt. Das Paket soll heute in einer Sondersitzung des Senates beraten und verabschiedet werden.
Der Entwurf sieht unter anderem schnelle und unbürokratische Hilfen für Unternehmen, insbesondere auch für kleine und mittlere Betriebe, für Freiberufler, für private Betreiber kultureller Einrichtungen sowie für den Sport vor.
Das Corona-Virus hält die Welt in Atem und stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen und Existenzprobleme. Nach Aussage der Bundesregierung soll möglichst kein Unternehmen durch die Epidemie in Existenznot geraten und möglichst kein Arbeitsplatz verloren gehen.
Die Bundesregierung hat sich daher zusammen mit dem Bundesfinanzministerium und dem Bundeswirtschaftsministerium relativ schnell auf erste Sofortmaßnahmen verständigt:
Schon nach sehr kurzer Zeit hat die Coronavirus-Epidemie, die ihren Ursprung in der chinesischen Millionenstadt Wuhan hatte, zu weitreichenden Auswirkungen auf Gesundheit und Leben vieler Menschen geführt. Unweigerlich kämpfen nun auch Mandanten aus der Wirtschaft mit den Folgen dieser außergewöhnlichen Situation.
Oft gestellte Fragen FAQs zu Covid 19 aus arbeitsrechtlicher Sicht