20. Dezember 2018
TERMINSACHE: Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Wird also z. B. ein hergestelltes Einfamilienhaus sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nicht unternehmerischen privaten Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und so weit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet.

Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers, die zeitnah zu dokumentieren ist. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden!

Bitte beachten Sie! Die Zuordnungsentscheidung kann spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.