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4. September 2020
Teil 2: An- und Abmeldung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion / zTSE

Nach aktuellem Stand müssen die Kassensysteme bis zum 30. September 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (zTSE) verfügen.

Ausnahmen bzw. Nichtbeanstandungen aus Billigkeitsgründen (Befristung bis zum 31. März 2021) sind gesetzlich bzw. länderspezifisch unter bestimmten Voraussetzungen geregelt und im Einzelnen für jedes Kassensystem vor dem 30. September 2020 zu überprüfen und umzusetzen.

Heute erinnern wir Sie nochmals:

1.       Handeln Sie jetzt!

Beschäftigen Sie sich mit Ihrem Kassensystem, der Zielsetzung der „technischen Sicherheitseinrichtung“ und dem Aufbau und Einsatz möglicher technischer Varianten.

Im Zuge der Einführung der zTSE sollten Sie die Bedeutung der neuen Begriffe unbedingt kennen, sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht. Viele Bezeichnungen, wie z.B. „Aufzeichnungssystem, aufzeichnungspflichtige Vorgänge, Systemfunktionen, Protokollierung, Transaktion, Seriennummer, Signaturzähler“, werden regelmäßig in Ihrem Geschäftsalltag Anwendung finden.

2.       Kriterien für die Auswahl des Kassensystems bzw. der zTSE –

Folgende Fragen sollten vor der Entscheidung für ein Kassensystem bzw. zTSE, falls noch nicht erfolgt, geklärt sein:

  • Soll die „technische Sicherheitseinrichtung“ als Cloud-TSE oder Hardware-TSE eingebunden werden?
  • Wie abhängig bin ich ab jetzt vom Systemanbieter?
  • Wo liegen meine Daten?
  • Wie schnell komme ich im Prüfungsfall bei einer Kassennachschau oder Außenprüfung an die gewünschten Daten?
  • Werden die Daten über die „einheitliche Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV-K) auswertbar bereitgestellt?

3.       Tragen Sie die meldepflichtigen Daten bereits jetzt zusammen:

  • Name des Steuerpflichtigen
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE)
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

Auskünfte über die anzumeldenden Daten kann Ihnen Ihr Kassenhersteller geben.

Die Pflicht zum Einsatz einer TSE ist in dem sog. Kassengesetz verankert und soll zusammen mit der zum 1. Januar 2020 eingeführten Belegausgabepflicht (Bondruck) Steuerhinterziehung vermindern.

Verstöße gegen die genannten Regelungen zur TSE, deren Zertifizierung sowie gegen die Melde- und Belegausgabepflicht können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € belegt werden.

Bei Fragen sind wir gern behilflich.

Jessica Zollner
Steuerberaterin
jzollner@dierkes-partner.de
Telefon +49 - (0)40 - 36156 - 179