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14. Mai 2020
Steuerliche Hilfsmaßnahmen für Gastronomie und Beschäftigte in Kurzarbeit

Am 06.05.2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen und setzt damit die zuvor mitgeteilten Beschlüsse der Koalition bezüglich weiterer Hilfsmaßnahmen im Steuerrecht zügig um. Der Gesetzesentwurf sieht u. a. eine steuerliche Hilfsmaßnahme im Bereich der Gastronomie sowie eine steuerliche Erleichterung für Beschäftigte in Kurzarbeit vor.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Gastronomie

Bislang fand man in der Gastronomie zwei Steuersätze vor. Während bei mitgenommenen oder dem Gast nach Hause gelieferten Gerichten der ermäßigte Steuersatz von 7 % Anwendung findet, wird auf Speisen, die in einem Lokal vor Ort verzehrt werden, grundsätzlich der Steuersatz von 19 % angewendet. Folgt man dem Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes, so soll für den Zeitraum vom 30.06.2020 bis zum 01.07.2021 der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungs­dienstleistungen generell auf 7 % gesenkt werden. Ausgenommen von dieser Regelung soll allerdings die Abgabe von Getränken sein.

Steuerfreistellung von Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber

Neben den bereits geschaffenen Erleichterungen im Bereich der Kurzarbeit sieht der Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes nun auch eine steuerliche Hilfsmaßnahme vor. Grundsätzlich galt, dass, sofern ein Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld des Arbeitnehmers aufgestockt hat, der Aufstockungs­betrag bislang zwar sozialversicherungsfrei, nicht aber lohnsteuerfrei war. Genau dies soll sich nun ändern. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt werden. Diese Steuerfreistellung soll allerdings auf Zuschüsse begrenzt sein, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2021 enden.

Hinweis: Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in der Steuererklärung für das Jahr 2020 im sogenannten Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EstG) zu berücksichtigen. Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass die Einkünfte nicht direkt besteuert werden, aber bei der Ermittlung des anzuwendenden persönlichen progressiven Einkommensteuersatzes des Beschäftigten herangezogen werden. Arbeitgeber haben die Zuschüsse entsprechend in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu berücksichtigen.

 

Inwiefern der Gesetzesentwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes in seiner aktuellen Fassung beschlossen wird, bleibt abzuwarten.

Olaf Neumann
Steuerberater | Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
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