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27. April 2020
Steuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften und Förderer

Mit dem BMF-Schreiben vom 9. April 2020 erleichtert die Finanzverwaltung die notwendigen Grundlagen dafür, dass steuerbegünstigte Rechtsträger – unabhängig vom tatsächlich geförderten Satzungszweck und ohne Gefährdung der eigenen steuerlichen Begünstigung – Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise anbieten können. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass trotz der steuerlichen Erleichterungen hinsichtlich satzungsfremder Tätigkeiten eine Prüfung aus zivilrechtlicher Sicht erfolgen sollte.

Die steuerlichen Erleichterungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden. Im Folgenden werden die steuerlichen Hilfen, insbesondere für gemeinnützige Rechtsträger, zusammengefasst.

Mittelverwendung der gemeinnützigen Organisationen

Verluste, die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung nachweislich aufgrund der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 entstanden sind, können mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ohne eine Gefährdung der Steuerbegünstigung der Körperschaft ausgeglichen werden.

Grundsätzlich ist es gemeinnützigen Körperschaften nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke einzusetzen, die sie gemäß ihrer Satzung nicht fördern. Bei Körperschaften, die entsprechend ihrer Satzung keine Zwecke wie z. B. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder die Förderung mildtätiger Zwecke verfolgen, sind Spenden an von der Corona-Krise Betroffene nun auch ohne entsprechende Änderung der Satzung möglich. Grundsätzlich ist die Bedürftigkeit der zu unterstützenden Personen zu prüfen und nachzuweisen. In dem BMF-Schreiben sind allerdings Beispiele genannt, in denen die Hilfsbedürftigkeit aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden kann. Sollten Spenden oder sonstige vorhandene, nicht gebundene Mittel an eine andere gemeinnützige Körperschaft oder aber an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. öffentliche Dienststelle zur Hilfe von Corona-Betroffenen weitergeleitet werden, ist dies mit Blick auf die Steuerbegünstigung unschädlich. Spenden an nichtgemeinnützige Unternehmen oder Selbstständige sind hingegen nicht zulässig.

Zudem weist das BMF darauf hin, dass ebenfalls die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten ohne eine entsprechende Änderung der Satzung unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft ist, sofern die Überlassung der Unterstützung von Betroffenen der Corona-Krise dient.

Sofern die genannten Unterstützungshilfen entgeltlich erfolgen, können die Einnahmen dem Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO zugeordnet werden und ertragsteuerfrei sein. Zudem wird darauf verwiesen, dass die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln, Räumen oder auch Arbeitnehmern unter den Voraussetzungen des § 4 Nummern 14, 16, 18, 23 und 25 UStG umsatzsteuerfrei sein können, wenn die Leistungen der Sozialfürsorge, der sozialen Sicherheit oder der Betreuung und Versorgung von betroffenen Personen der Corona-Krise dienen. Für den Fall, dass Personal oder medizinischer Bedarf unentgeltlich an z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen oder Pflegeheime bereitgestellt wird, wird auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

Des Weiteren hat das BMF mitgeteilt, dass eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 80 % aus eigenen Mitteln für die Gemeinnützigkeit unschädlich ist. Vorausgesetzt wird jedoch, dass dies einheitlich für alle betroffenen Arbeitnehmer erfolgt. Die Weiterzahlung von Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschalen ist gemeinnützigkeitsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn eine Ausübung der Tätigkeit nicht mehr möglich ist.

Achtung:

Sollte auf über 80% aufgestockt werden, kann dies eine Mittelfehlverwendung darstellen und somit gemeinnützigkeitsschädlich sein.

Zuwendungen und Sponsoring an gemeinnützige Organisationen

Bei Spenden auf (Sonder-)Konten, die der Bewältigung der Corona-Krise dienen, wird der Spendennachweis vereinfacht. Als Nachweis für die Steuererklärung ist nun ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank (z. B. Kontoauszug) ausreichend.

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, die zur Bewältigung der Corona-Krise eingesetzt werden, können als Sponsoringaufwand gewertet und gewinnmindernd als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Direkte Zuwendungen an Geschäftspartner, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, sind in angemessenem Umfang ebenfalls als Betriebsausgabe abziehbar. Aus allgemeinen Billigkeitserwägungen sind auch sonstige Zuwendungen wie die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen/Leistungen (nicht jedoch Geld!) als Betriebsausgabe zu behandeln, wenn die Zuwendung aus dem inländischen Betriebsvermögen des Unternehmens an von der Corona-Krise unmittelbar und erheblich Betroffene (wie z. B. Krankenhäuser) erfolgt. Der Empfänger hat derartige Zuwendungen als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert zu erfassen.

Klaus Dieter Schäfer
Steuerberater | Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
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Helga Erhorn
Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH)
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