20. Dezember 2018
Renten auf dem Steuer-Prüfstand

Seit 2009 teilen die Rentenversicherungsträger den Finanzämtern die Höhe der Renten mit den Rentenbezugsmitteilungen mit. Die Finanzämter überprüfen derzeit die Einkünfte von Rentnern, die bislang keine Steuererklärungen abgegeben haben und somit steuerlich noch nicht geführt wurden.

Die große Mehrheit der Rentner wird allerdings keine Steuern zahlen müssen, da in vielen Fällen das zu versteuernde Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 8.004 € für Ledige und 16.008 € für Ehepaare liegt. Wer z. B. nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – also eine Erwerbsminderungsrente, Altersrente, Witwen- oder Witwerrente – bezieht und keine weiteren Einkünfte hat, muss im Regelfall auch künftig keine Steuern zahlen. Kommen jedoch zur gesetzlichen Rente zusätzliche Einkünfte wie Betriebsrenten, Renten aus privaten Versicherungsverträgen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etc. hinzu, ist es sinnvoll, eine Steuererklärung abzugeben.

Mit der Neuregelung der Rentenbesteuerung im Jahr 2005 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente für jeden neuen Jahrgang derzeit jährlich um 2 %-Punkte. Im Jahr 2005 waren für einen Neurentner nur 50 % der Rente steuerpflichtig, im Jahr 2012 sind es schon 64 %.

Beispiel: Ein Alleinstehender, der seit dem Jahr 2005 nur eine gesetzliche Rente bezieht, die den Betrag von ca. 1.550 € pro Monat (ca. 18.600 € jährlich) nicht übersteigt, zahlt auch künftig keine Steuern, da seine Rente nur mit einem Anteil von 50 % der Besteuerung unterliegt und noch Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden. Für einen Neurentner ab 2011 liegt der Anteil der gesetzlichen Rente, der versteuert werden muss, bei 62 %. Damit sind für Rentner, die erstmals im Jahr 2011 Rente bezogen haben und keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielen, nur ca.1.300 € monatlich (ca. 15.600 € jährlich) einkommensteuerfrei. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.