20. Dezember 2018
Pauschalsteuer auf Aufmerksamkeiten für Kunden zweifelhaft?

Kleine Aufmerksamkeiten erhalten die Freundschaft und die Beziehung zu den Kunden. Solche „Sachzuwendungen“ an Kunden bzw. Geschäftsfreunde dürfen bis zu 35 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) im Jahr und pro Empfänger als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Der Zuwendende darf aber auch Geschenke von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger machen und diese mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) versteuern. Diese Aufwendungen kann er aber nicht als Betriebsausgaben ansetzen. Er hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. Wird dieses Verfahren gewählt, sind zzt. davon auch Geschenke bis zu 35 € betroffen.

Der Bundesfinanzhof befasst sich aufgrund eines Urteils des Finanzgerichts Hamburg (FG) vom 20.9.2011 mit der Frage, ob Geschenke an Nichtarbeitnehmer mit einem Wert unter 35 € in die Pauschalierung einbezogen werden müssen. Das FG jedenfalls gelangte zu der Überzeugung, dass die Pauschalierungsregelung auch auf Sachzuwendungen und Geschenke an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen 10 € und 35 € Anwendung findet.

Anmerkung: Solche Geschenke sollten zunächst im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung der Pauschalsteuer unterworfen werden. Gleichzeitig sollte Einspruch gegen die Lohnsteuer-Anmeldung innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung beim Finanzamt unter Bezugnahme auf das anhängige Revisionsverfahren eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH beantragt werden.