geralt / pixabay
15. April 2020
Neu: KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

Die Bundesregierung hat den Schutzschirm für den Mittelstand erweitert und einen KfW-Schnellkredit für Anschaffungen und laufende Kosten mit 100-prozentiger Risikoübernahme durch die KfW beschlossen. Der Schnellkredit soll Unternehmen, einschließlich gewerblicher Sozialunternehmen mit Gewinnabzielungsabsicht, mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind, zur Verfügung stehen. Eine Risikoprüfung durch die Hausbanken wird nicht erfolgen, so dass eine rasche und unkomplizierte Bereitstellung durch die Hausbanken ermöglicht werden soll.

Voraussetzung für die Gewährung des Kredits ist, dass das Unternehmen in der Summe der letzten drei Jahre (2017 bis 2019) bzw. im Jahr 2019 für den Fall, dass es bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, einen Gewinn erwirtschaftet hat. Der Schnellkredit kommt für Unternehmen nicht in Frage, wenn sich das Unternehmen bereits zum 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden hat und somit der finanzielle Schaden nicht auf die Coronakrise zurückzuführen ist. Eine Inanspruchnahme des Förderkredits wird des Weiteren dann versagt, wenn während der Kreditlaufzeit Gewinne oder Dividenden ausgeschüttet werden. Hiervon ausgenommen sind marktübliche Ausschüttungen oder Entnahmen für Geschäftsinhaber (natürliche Personen). Vergütungen (einschließlich Gratifikationen, geldwerter Vorteile und sonstiger auch gewinnabhängiger Vergütungsbestandteile) für Geschäftsführer und geschäftsführende Gesellschafter dürfen während der Kreditlaufzeit den Betrag von 150.000 Euro pro Jahr und pro Person nicht übersteigen.

Konkret ausgeschlossen sind:

  • Umschuldungen
  • Ablösungen von Kreditlinieninanspruchnahmen: Aufrechterhalten werden müssen die bei der Hausbank zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Endkreditnehmer bewilligten Kreditlinien. Hiervon ausgenommen sind vertragsgemäß auslaufende und nicht gezogene bestehende Betriebsmittellinien zum Zeitpunkt der Antragstellung, deren Auszahlung die Bank verweigern kann.
  • Nachfinanzierungen von bereits abgeschlossenen Vorhaben sowie Anschlussfinanzierungen und Prolongationen
  • Reine Finanzinvestitionen wie z.B. Unternehmensbeteiligungen
  • Beraterkosten, die den Durschnitt der Jahre 2017 bis 2019 um mehr als 10% überschreiten

Der maximale Kreditbetrag beläuft sich pro Unternehmensgruppe auf bis zu 25% des Jahresumsatzes 2019 – bei Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten jedoch maximal 500.000 € und mit mehr als 50 Beschäftigten maximal 800.000 €. Bis zur Erreichung des Kredithöchstbetrags können maximal zwei Anträge gestellt werden. Unternehmen haben für die Rückzahlung bis zu 10 Jahre Zeit und können auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn vereinbaren. Zudem ist eine vorzeitige Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Der Schnellkredit kann grundsätzlich mit anderen Hilfsprogrammen wie z.B. den Zuschüssen der Soforthilfeprogrammen des Bundes und der Länder kombiniert werden. Ein Wechsel von einem bereits beantragten bzw. in Anspruch genommenen KfW-Kredit des Sonderprogramms 2020 zum KfW-Schnellkredit ist allerdings ausgeschlossen. Auch eine Kombination mit Instrumenten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder den zusätzlich aufgrund der Coronakrise angebotenen Programmen der Bürgschaftsbanken ist nicht möglich.

Die Beantragung des Kredits ist seit heute (15.04.2020) möglich und erfolgt über einen Finanzierungspartner wie z.B. die Hausbank. Unternehmen können den Kredit somit nicht direkt bei der KfW selbst beantragen. Sollte ein zweiter Antrag gestellt werden, ist dieser bei derselben Hausbank einzureichen.

Sofern Sie Fragen dazu haben, ob Sie den Kredit in Anspruch nehmen können, sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gerne!

Carsten Deecke
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Fachberater für Sanierung u. Insolvenz­verwaltung (DStV e.V.)
cdeecke@dierkes-partner.de
Telefon +49 - (0)40 - 36156 - 0