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9. Juni 2020
Geänderte Umsatzsteuersätze vom 01.07. bis 31.12.2020

Am 03.06.2020 hat der Koalitionsausschuss ein Konjunkturpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beschlossen. Es umfasst insgesamt 57 Maßnahmen im Volumen von rund 130 Mrd. Euro. Die beschlossenen Maßnahmen bedürfen allerdings noch der finalen Zustimmung des Bundestags und Bundesrats.

Ein zentraler Punkt des Konjunkturpakets ist die Senkung der Mehrwertsteuer von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %, die befristet vom 01.07. bis zum 31.12.2020 gelten soll. Die Änderung der Umsatzsteuer wirkt sich auf zahlreiche Bereiche aus und hat für Unternehmen zur Folge, dass u. a. Systeme, Verträge oder auch die Buchhaltung kurzfristig für einen Übergangszeitraum umzustellen sind. Hinsichtlich kurzfristig vorzunehmender Anpassungen sollte insbesondere Folgendes beachtet werden:

  • Die reduzierten Steuersätze gelten nur für Leistungen, die innerhalb des Zeitraums vom 01.07. bis 31.12.2020 (im Folgenden: Übergangszeitraum) ausgeführt werden. Es kommt somit auf den Zeitpunkt der Leistungsausführung und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung an. Sofern Anzahlungen vor dem 1. Juli erhalten werden, die Leistung jedoch im Übergangszeitraum ausgeführt wird, unterfällt das gesamte Entgelt dem verminderten Steuersatz von 16 % bzw. 5 %. Auf der zu erstellenden Schlussrechnung ist dies entsprechend zu berücksichtigen.
  • Die Senkung der Steuersätze führt auch zu Änderungen für Jahresleistungen (z. B. Lizenzen). Da diese Leistungen mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums als erbracht anzusehen sind, gilt für diese der verminderte Steuersatz des Übergangszeitraums – unabhängig davon, ob die Zahlung für das gesamte Jahr bereits vorab geleistet wurde. In dem Fall ist eine Anpassung der Zahlung und der Rechnung erforderlich.
  • Das voranstehende Thema gilt gleichermaßen für Anzahlungen im Übergangszeitraum für Leistungen nach dem 31.12.2020.
  • Anwendung der verminderten Steuersätze bei Mitgliedsbeiträgen für ein Kalenderjahr in 2020
  • Entsprechende Prüfung und Anpassung von Zeitschriften-Abos
  • Bei Ausgangsrechnungen mit deutscher Steuer sind die Steuersätze anzupassen. Bei denjenigen, die eigene Buchhaltungsprogramme betreiben, werden kurzfristig neue Steuerkennzeichen benötigt. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die bestehenden Kennzeichen für den Übergangszeitraum nicht verwendet werden.
  • Für den Übergangszeitraum sind neue Steuerkennzeichen auch erforderlich für im Inland steuerbare Reverse-Charge-Eingangsleistungen sowie innergemeinschaftliche Erwerbe.
  • Umstellung sämtlicher Kassensysteme auf die neuen Steuersätze
  • Notwendigkeit neuer Konten in der Buchhaltung für die neuen Steuersätze
  • Rechnungseingangsprüfung: Hier ist darauf zu achten, dass auch die Rechnungen der Lieferanten für Leistungen im Übergangszeitraum nur die verminderte Umsatzsteuer ausweisen. Die Rechnung ist falsch, sofern die Umsatzsteuer auf Basis der bislang gültigen Steuersätze abgerechnet wird. Die zu hoch ausgewiesene Steuer darf in dem Fall nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.
  • Reisekostenabrechnungen (z. B. Hotelübernachtungen, Bahntickets) sollten genau geprüft werden.
  • Aufgrund der neuen Steuersätze benötigen die Unternehmen neue Kennzeichen für Spesen.
  • Buchungen von Übernachtungen oder Bahnfahrten für Zeiträume ab dem 01.07.2020 führen auch bereits bei Vorabzahlung zu den verminderten Steuersätzen.
  • Die PKW-Überlassung an Mitarbeiter löst für den Übergangszeitraum nur eine Besteuerung mit dem verminderten Steuersatz von 16 % aus.
  • Bei Dauerleistungen (insb. Mietverträgen und Leasingverträgen) ist sicherzustellen, dass die Verträge – sofern diese als Rechnungen fungieren – für den Übergangszeitraum angepasst werden. Alternativ sind entsprechende Dauerrechnungen anzupassen.
  • Leasing-Sonderzahlungen sind entsprechend der dann ausgeführten Teilleistungen aufzuteilen.
  • Bei der Ausgabe von Gutscheinen i. S. d. § 3 Abs. 13 UStG ist davon auszugehen, dass ein Gutschein, der sowohl im Übergangszeitraum als auch davor oder danach eingelöst werden kann, kein Einzweckgutschein sein kann, da der anzuwendende Steuersatz nicht feststeht.
  • Bei Jahresboni ist zu beachten, dass der Bonus aufzuteilen ist in Leistungen bis zum 30.06. und Leistungen ab dem 01.07.2020.
  • Soweit aus einer Rechnung für eine vor Beginn des Übergangszeitraums ausgeführte Leistung im Übergangszeitraum Skonto gezogen wird, gilt für den Skontoabzug der bislang anzuwendende Steuersatz. Dies gilt gleichermaßen für den umgekehrten Fall am Ende des Übergangszeitraums.
  • Aufgrund der Regelung in § 29 UStG kann es zu Ausgleichsverpflichtungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger im Fall von langfristigen Verträgen kommen. Hier ist zu prüfen, ob in entsprechenden Verträgen ggf. eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Sofern sich bei Ihnen hierzu Fragen ergeben, sprechen Sie gerne Ihren zuständigen Steuerberater an. Dieser unterstützt Sie gerne!