20. Dezember 2018
Förderung des ehrenamtlichen Engagements wurde verbessert

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes will der Gesetzgeber das Ehrenamt stärken und Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen von Bürokratie entlasten. Dazu wurden folgende Maßnahmen beschlossen:

  • Die  „Übungsleiterpauschale“ wird von 2.100 € auf 2.400 € und die sog. „Ehrenamtspauschale“ von 500 € auf 720 € angehoben. Diese Einnahmen sind nicht steuer- oder sozialversicherungspflichtig. Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die „Ehrenamtspauschale“ kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden.
  • Die Frist, in der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen, ist um ein Jahr verlängert worden. Bisher mussten diese bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres erfolgen. Dies ermöglicht einen größeren und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel.
  • Steuerbegünstigte Organisationen können durch eine gesetzliche Regelung der sog. „Wiederbeschaffungsrücklage“ Mittel zurücklegen, um beispielsweise einen alten Pkw durch einen neuen oder größeren zu ersetzen. Eine weitere große Erleichterung ist für die freie Rücklage vorgesehen. Körperschaften können das nicht ausgeschöpfte Potenzial, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden 2 Jahren nachholen.
  • Gemeinnützige Organisationen können nun andere gemeinnützige Organisationen leichter mit Kapital unterstützen, denn dies war bisher nur in begrenztem Umfang möglich. Die Regelung ermöglicht vor allem die Schaffung sog. Stiftungslehrstühle an Universitäten.
  • Die Umsatzgrenze für sportliche Veranstaltungen wird um 10.000 € auf 45.000 € angehoben. Veranstaltungen, die sich im Rahmen dieser Umsatzgrenze bewegen, sind steuerfrei.