23. März 2022
Ende der Home-Office-Pflicht – was nun?

Die sogenannte Home-Office-Pflicht ist am 19.03.2022 offiziell ausgelaufen. Diese Entscheidung in Kombination mit dem gleichzeitigen Wegfall der 3-G-Regel am Arbeitsplatz stellt viele Arbeitgeber vor neue Herausforderungen. Wir haben für Sie ein kurzes FAQ zur schnellen Orientierung und Hilfestellung zusammengestellt und geben Ihnen Antworten auf die relevantesten Fragen.

  • Müssen die Mitarbeiter jetzt wieder ins Büro kommen?

Die Entscheidung darüber, an welchem Ort die Arbeitsleistung erbracht wird, liegt jetzt wieder beim Arbeitgeber. Dieser kann daher die Rückkehr in den Betrieb / das Büro anordnen. Diese Anordnungsbefugnis kann allerdings durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder vor allem Regelungen im Arbeitsvertrag begrenzt sein und sie muss billigem Ermessen entsprechen, d.h. der Arbeitgeber muss die Interessen der Mitarbeiter bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen. Im Regelfall wird die Anordnung, nun wieder im Betrieb zu arbeiten, allerdings keinen rechtlichen Bedenken begegnen. 

  • Darf der Arbeitgeber anordnen, dass die Mitarbeiter weiter im Home-Office bleiben?

Nein, der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mitarbeitern einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und kann insbesondere ohne Einwilligung des Mitarbeiters nicht anordnen, dass die Arbeitsleistung im Zuhause des Mitarbeiters erbracht wird. 

  • Haben die Mitarbeiter einen Anspruch auf Home-Office?

Nein, es besteht – nach Auslaufen der Home-Office-Pflicht – kein gesetzlicher Anspruch von Arbeitnehmern auf Home-Office. Die Mitarbeiter müssen daher grundsätzlich in den Betrieb zurückkehren. Auch die Sorge vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus oder die hohen Kraftstoffpreise ändern daran nichts. 

  • Es besteht weiterhin der Wunsch nach Home-Office – was tun?

Soweit Arbeitgeber als auch Mitarbeiter den Wunsch haben, dass die Arbeit, zumindest teilweise, weiterhin im Home-Office erbracht wird, ist dies auch nach Auslaufen der Home-Office-Pflicht möglich. Der Arbeitgeber und der Mitarbeiter können dies einvernehmlich vereinbaren, wobei der Arbeitgeber wissen sollte, dass er die Tätigkeit im Home-Office nicht einseitig anordnen kann und der Mitarbeiter wissen sollte, dass kein Anspruch auf Home-Office besteht (siehe oben). 

  • Sollte eine „Home-Office-Vereinbarung“ abgeschlossen werden?

Ja, dies ist dringend anzuraten. Die Bedingungen, unter denen die Tätigkeit im Home-Office erlaubt wird, sollte in einer entsprechenden Vereinbarung festgehalten werden, damit der Rahmen für alle Parteien klar abgesteckt ist. Aus Arbeitgebersicht ist es insbesondere wichtig, den Umfang der Tätigkeit im Home-Office und die Fragen der Kostenerstattung (Vorsicht: hier können sonst böse Überraschungen drohen!), des Arbeits- und Datenschutzes, der Erreichbarkeit, der Kontroll- und Rückrufrechte sowie etwaiger Anwesenheitsverpflichtungen zu regeln. 

Sollte es im Betrieb einen Betriebsrat geben, müssen Sie auch diesen einbeziehen, weil dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mitzubestimmen hat. 

  • Was bedeutet der Wegfall der 3-G-Regel am Arbeitsplatz für mich als Arbeitgeber?

Der gleichzeitige Wegfall der 3-G-Regel am Arbeitsplatz bedeutet, dass Arbeitgeber den Impf-, Genesen- oder Teststatus der Mitarbeiter nicht mehr kontrollieren muss. Die bisher insofern gesammelten Daten sind zu löschen und der Status darf nun auch nicht mehr abgefragt werden. 

Der Arbeitgeber muss allerdings nach wie vor ein betriebliches Schutzkonzept zum Infektionsschutz festlegen. Im Rahmen eines solchen Schutzkonzepts kann auch das Tragen von Masken weiterhin angeordnet werden, wenn der Arbeitgeber feststellt, dass dies erforderlich ist. Auch ist zu prüfen, ob die Tätigkeit im Home-Office ausgeübt werden kann. Hier ist also aus der Home-Office-Pflicht eine Home-Office-Prüfpflicht geworden; merkt der Arbeitgeber bei seiner Prüfung, dass Home-Office weiterhin sinnvoll sein könnte, gelten allerdings die oben dargestellten Regeln und Empfehlungen. 

Sie haben weitere Fragen?

Wir helfen Ihnen gerne. Sei es bei der Ausarbeitung eines individuell zugeschnittenen Home-Office-Konzepts, der rechtssicheren Gestaltung einer Home-Office-Vereinbarung oder bei der Kommunikation mit Ihren Mitarbeitern bzw. dem Betriebsrat. 

Sprechen Sie uns an. Gemeinsam finden wir eine individuelle Lösung für Sie.

Johann Moritz Leverkühn
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht
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