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22. Februar 2019
Die Quellensteuer

Know-how oder Dienstleistung?

Das Thema „Quellensteuer“ bewegt seit einigen Tagen nicht nur die steuerliche Fachliteratur, sondern vor allem Agenturen, Online-Händler und andere Unternehmen, die im Internet Werbung schalten.

Worum geht es?

Die Diskussionen um internationale Steuervermeidung – bzw. vor allem deren Bekämpfung – werden schon seit mehreren Jahren geführt. Im Fokus ist hierbei häufig die digitale Wertschöpfung durch die großen Technologie-Unternehmen. Teile der Finanzverwaltung sind nun der Meinung einen Weg gefunden zu haben, wie man zumindest einen Bereich der „digitalen Gewinne“ in Deutschland besteuern kann. Eine direkte Besteuerung der in diversen ausländischen Staaten ansässigen Unternehmen (Stichwort „Google & Co.“) ist unter der aktuellen Gesetzeslage mangels Betriebsstätte o.ä. in Deutschland i.d.R. nicht möglich. Somit bleibt als Anknüpfungspunkt der inländische Kunde, der digitale Dienste in Anspruch nimmt.

Wer ist betroffen?

Inländische Unternehmen, die bei ausländischen Internetportalen Werbung schalten, geraten nunmehr in den Fokus der Finanzverwaltung. Es wird die Auffassung vertreten, dass das ausländische Unternehmen durch Erbringung der vereinbarten Werbeleistung in Deutschland doch gemäß §§ 1 Abs. 4,  49 Abs. 1 Nr. 9 EStG beschränkt steuerpflichtig werde. Als Begründung wird angebracht, es handele sich um eine Nutzungsüberlassung von Rechten und Know-how. Schließlich überlasse der ausländische Anbieter mit der Werbeleistung auch den jeweiligen Algorithmus zur gezielten Werbung. Ist diese Argumentation richtig, greift der Quellensteuereinbehalt nach § 50a EStG. Der inländische Kunde ist dann – wie z.B. auch bei ausländischen Künstlern – verpflichtet, von der vereinbarten Bruttovergütung Steuern einzubehalten und abzuführen.

In welcher Höhe sollen Steuern gezahlt werden?

Bemessungsgrundlage für die inländische Steuer sollen die an die ausländischen Portale gezahlten Vergütungen für die Online-Werbung sein. Hiervon sollen rd. 16% Quellensteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) einbehalten werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die abgeführte Steuer auch den mit dem ausländischen Portal vereinbarten Betrag mindert. In der Praxis enthalten allerdings viele Verträge eine Nettovereinbarung. Somit steigt der Steuerbetrag auf rd. 19%.

Bitte beachten: Auch wenn in vielen Fällen unter Einbeziehung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens der Ansässigkeitsstaat des ausländischen Unternehmens das Besteuerungsrecht hat, ist im ersten Schritt der Quellensteuerabzug vorzunehmen. Davon kann nur Abstand genommen werden, wenn das ausländische Unternehmen eine Freistellungsbescheinigung vorlegen kann.

Diskussionsstand

Strittig ist, ob es sich bei den fraglichen Leistungen um die Überlassung von Know-how handelt, oder ob nicht vielmehr eine Dienstleistung vorliegt und somit keine Pflicht zum Quellensteuereinbehalt besteht.

Sollte sich die dargestellte Auffassung durchsetzen, müssten Unternehmen ggf. sogar für mehrere Jahre mit Steuernachzahlungen rechnen, die je nach Werbeaufwand einen mithin existenzbedrohenden Effekt haben könnten.

Wir empfehlen, die bestehenden Online-Werbeverträge auf die Art der vereinbarten Leistungen und eventuelle Einbehaltungsverpflichtungen zu prüfen. Hierbei sollte auch Verträge mit You-Tubern, Bloggern und anderen Online-Werbenden einbezogen werden.

Mit Blick auf die bisherige Gesetzeslage, Rechtsprechung und Literaturmeinungen bestehen gute Argumente, die gegen die (vereinzelt) geäußerte und wohl auch in Betriebsprüfungen bereits diskutierte Auffassung einer Quellensteuereinbehaltungsverpflichtung spricht. Das Ziel der Besteuerung der „digitalen Wirtschaft“ kann nur über – optimalerweise zumindest auf EU-Ebene abgestimmte – Gesetzesänderungen erreicht werden. Eine Vorwegnahme einer solchen Digitalsteuer durch exzessive Auslegung der bestehenden Gesetze ist u.E. nicht sachgerecht.

Es bleibt zu hoffen, dass eine schnelle politische Lösung gefunden wird bzw. die Finanzverwaltung eine einheitliche Klarstellung vornimmt und nicht eine langwierige Gerichtsentscheidung abgewartet wird. Hierbei sollten auch die weiteren Themen wie gewerbesteuerliche Hinzurechnung und Anwendung der Lizenzschranke bedacht werden.

Bei Fragen zu diesen Themen wenden Sie sich gerne an unsere Ansprechpartner Dr. Simone Wick und Maja Güsmer.

Dr. Simone Wick
Steuerberaterin | Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
swick@dierkes-partner.de
Telefon +49 - (0)40 - 36156 - 0

Maja Güsmer
Steuerberaterin
mguesmer@dierkes-partner.de
Telefon +49 - (0)40 - 7611466 - 0