31.03.20 | Neue Entschädigungsregelung für Eltern:
Wenn Eltern wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden, wurde eine neue Entschädigungsregelung in das Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1a IfSG) aufgenommen.
Voraussetzung für die Entschädigung ist:
- Betreuung der Kinder unter 12 Jahren ist nur durch die Eltern möglich.
- Das Gleitzeit- oder Überstundenguthaben ist ausgeschöpft.
- Der Verdienstausfall ist nicht vermeidbar.
- Der Arbeitgeber hat keine Kurzarbeit angemeldet.
Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Netto-Einkommens wird für bis zu 6 Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.
Die Änderungen des § 56 IfSG treten mit Wirkung vom 30. März 2020 in Kraft und sind bis zum 31.12.2020 befristet.
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