24. März 2020
Covid Blog 20. März 2020: Mieterhilfe in Corona-Zeiten
24.03.20 | Mieterhilfe Corona-Zeiten

Noch in dieser Woche soll das „Gesetz zu Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ verabschiedet werden. Vermieter dürfen danach bis zum 30.06.2022 nicht wegen eines pandemiebedingten, im Zeitraum von April bis Juni 2020 entstandenen Mietrückstandes kündigen. Die Beweislast für den Zusammenhang des Zahlungsverzugs mit der Covid-19-Pandemie obliegt dabei dem Mieter. Der Kündigungsschutz gilt für Wohnungs- und Gewerbemietverträge sowie für Pachtverträge.

Wichtig ist, die Auflockerung der Kündigungsregelungen gilt nicht für sonstige Kündigungsgründe. UND: Die Verpflichtung zur Mietzahlung bleibt bestehen. Mietminderungen sind aufgrund der Covid-19-Pandemie im Übrigen nicht möglich, sondern nach wie vor nur bei Vorliegen eines Mangels der Mietsache.

Ob die neuen gesetzlichen Regelungen ausreichen werden, die betroffenen Mieter in dieser Ausnahmesituation aufzufangen, bleibt abzuwarten. Der Gesetzesentwurf sieht jedoch vor, dass die Bundesregierung ermächtigt wird, die Geltungsdauer der vorerst bis zum 30. Juni geltenden Bestimmungen per Rechtsverordnung bis zum 30. September zu verlängern.