30. März 2020
Corona-Soforthilfen: Zuschüsse für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige

Sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene wurden inzwischen Soforthilfeprogramme in Form von Zuschüssen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige beschlossen.

Soforthilfeprogramm des Bundes

Der Bundesrat hat am Freitag das Soforthilfeprogramm für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige in Höhe von insgesamt 50 Mrd. Euro gebilligt.

Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige, die wenig oder gar keine Rücklagen zur Verfügung haben, sollen nun möglichst schnell Liquiditätshilfen erhalten. Bei dem Soforthilfeprogramm handelt es sich um nicht rückzahlbare, steuerbare Zuschüsse. In Anspruch genommen werden kann das Programm von Selbstständigen und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die sich vor März 2020 noch nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Der finanzielle Schaden muss in direktem Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen – Stichtag hierbei ist der 11. März 2020. Das Ziel ist vor allem, Liquiditätsengpässe insbesondere aufgrund laufender Fixkosten wie zum Beispiel Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten zu überbrücken. Der Zuschuss ist abhängig von der Zahl der Beschäftigten und ist wie folgt gestaffelt:

  • Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten:            bis zu 9.000 Euro für 3 Monate
  • Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten:         bis zu 15.000 Euro für 3 Monate

Bei einer Mietminderung des Vermieters um mind. 20 % kann ein ggf. nicht ausgeschöpfter Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Die Beantragung und Bewilligung der Anträge erfolgen über die jeweiligen Länder bzw. deren Förderinstitute.

Zuschussprogramme der einzelnen Länder

Neben dem Soforthilfeprogramm des Bundes haben inzwischen nahezu alle Bundesländer mit eigenen Zuschussprogrammen für Kleinstunternehmen, Freiberufler und Solo-Selbstständige nachgezogen. Die Zuschussprogramme der einzelnen Länder sind grundsätzlich ebenfalls nach Zahl der Beschäftigten gestaffelt. Zum Teil handelt es sich um ergänzende bzw. aufstockende Programme, zum Teil aber auch um vom Bundesprogramm losgelöste Programme. Auch hier geht es um Liquiditätsengpässe insbesondere aufgrund laufender Fixkosten wie im Bundesprogramm.

Die jeweiligen Höhen der Zuschüsse sowie die Staffelungen und Bedingungen für die Inanspruchnahme variieren von Land zu Land. So können zum Beispiel seit heute Unternehmen in Hamburg mit bis zu 250 Beschäftigten Zuschüsse in Höhe von 25.000 Euro erhalten. Die Beantragung läuft hier über die Hamburger Investitions- und Förderbank (IFB). Im Land Brandenburg können Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten sogar Zuschüsse in Höhe von 60.000 Euro erhalten. In Niedersachsen hingegen liegt der maximale Zuschuss bei 20.000 Euro und die Obergrenze der Anzahl der Beschäftigten bei 49 Beschäftigen. Lediglich Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein bieten derzeit neben dem Zuschussprogramm kein eigenes bzw. ein ergänzendes landesspezifisches Zuschussprogramm an. In allen anderen Ländern können Landeszuschüsse inzwischen beantragt werden. Laut den aktuell vorliegenden Informationen soll jedoch ebenfalls hier im Laufe des Tages das Beantragungsverfahren eröffnet werden.

Grundsätzlich ist das Soforthilfeprogramm des Bundes mit den Zuschussprogrammen der einzelnen Länder kombinierbar.  Es darf jedoch nicht zu einer Überförderung kommen, so dass Regelungen hierzu letztlich individuell auf Landesebene vorzufinden sein werden.

Hinweis: Neben den Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder werden ebenfalls diverse Kreditprogramme angeboten, die ggf. in Anspruch genommen werden können.

Bei Fragen zur Beantragung oder dazu, welche Hilfsmaßnahme Sie in Anspruch nehmen können, sprechen Sie uns gerne an!

 

Carsten Deecke
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Fachberater für Sanierung u. Insolvenz­verwaltung (DStV e.V.)
cdeecke@dierkes-partner.de
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