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18. März 2020
Corona-Epidemie: Hilfsangebote für Unternehmen

Das Corona-Virus hält die Welt in Atem und stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen und Existenzprobleme. Nach Aussage der Bundesregierung soll möglichst kein Unternehmen durch die Epidemie in Existenznot geraten und möglichst kein Arbeitsplatz verloren gehen.

Die Bundesregierung hat sich daher zusammen mit dem Bundesfinanzministerium und dem Bundeswirtschaftsministerium relativ schnell auf erste Sofortmaßnahmen verständigt:

    • Flexibles Kurzarbeitergeld & Arbeitszeitregelungen
    • Unbegrenzte Hilfezusage für lückenlose Liquiditätsabdeckung
    • Liquiditätshilfen durch Steuerstundungen
    • Aussetzung Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020
    • Sonstige Hilfsmaßnahmen

Nachfolgend werden Ihnen die vier vorgenannten Maßnahmen noch einmal zusammenfassend erläutert:

1. Einführung von Kurzarbeitergeld

Sind mit dem Corona-Virus Auftragsrückgänge, Lieferengpässe oder gar eine Betriebsschließung verbunden, so entfällt auch der Beschäftigungsbedarf für die angestellten Mitarbeiter. Damit Sie in solch einem Fall nicht zusätzlich mit hohen Lohnkosten belastet werden, besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeit anzuordnen und Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Die Beantragung von Kurzarbeitergeld (KuG) kann Ihnen hier wieder Planbarkeit und Zukunftssicherung verschaffen. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und wie Sie Kurzarbeitergeld beantragen können, erklärt Ihnen gerne Ihr zuständiger Ansprechpartner bei uns im Hause.

Sie wünschen Beratung zu diesem Thema? Kontaktieren Sie uns:

Dierkes Partner Hamburg-City
Ansprechpartner: Sarah Bruns
Tel.:  +49 – (0)40 – 36156 – 122
E-Mail:  sbruns@dierkes-partner.de

2. Liquiditätsbeschaffung durch Kredite

KfW-Corona-Hilfe

Für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind:

  • Unternehmerkredite / Kredite für Wachstum bis zu 200 Mio. €

Für Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind:

  • U.a. Gründerkredite bis zu 200 Mio. €

KfW- Sonderprogramme:

  • Für kleinere und mittlere sowie bzw. für große Unternehmen sind in Vorbereitung, bedürfen aber der Genehmigung durch die Europäische Kommission

Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)

Über die IFB Hamburg werden verschiedene darlehensbasierte Förderprogramme für Unternehmensfinanzierungen angeboten. Einige Förderungen können auch zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen eingesetzt werden, die aufgrund von Umsatzausfällen von Unternehmen wegen des Corona-Virus entstehen. Für kleine und mittlere Unternehmen stehen hier z. B. die Förderprogramme „Hamburg-Kredit Gründung und Nachfolge“ und „Hamburg-Kredit Wachstum“ zur Verfügung.

Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg

Die Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg bietet in Zusammenarbeit mit ihren Hausbanken Bürgschaften an.

Mikrokredite vom Bund

Zeitnahe, kompetente und kostenfreie Bearbeitung des Antrages (online zu stellen) sowie schnelle Kreditentscheidung und -auszahlung innerhalb von 48 Stunden für einen Kreditbedarf von € 1.000,00 bis € 25.000,00.

Sie wünschen Beratung zu diesem Thema? Kontaktieren Sie ihren Ansprechpartner bei uns im Haus oder:

Dierkes Partner Hamburg-City
Tel.:  +49 – (0)40 – 36156 – 0
E-Mail: covid19@dierkes-partner.de

3. Steuerliche Hilfsangebote

Unternehmen, die wegen des Corona-Virus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, können zur Entlastung verschiedene Hilfsangebote nutzen. Darauf weisen die Hamburger Finanzbehörde und das Bundesfinanzministerium hin. Folgende Maßnahmen können zu einer Entlastung beitragen:

  • Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen
  • Stundung fälliger Steuerzahlungen
  • Erlass von Säumniszuschlägen
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

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Dierkes Partner Hamburg-City
Tel.:  +49 – (0)40 – 36156 – 0
E-Mail: covid19@dierkes-partner.de

4. Aussetzung Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Die Aussetzung soll zunächst bis 30.09.2020 gelten. Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.

Sie wünschen Beratung zu diesem Thema? Kontaktieren Sie ihren Ansprechpartner bei uns im Haus oder:

Dierkes Partner Hamburg-City
Ansprechpartner: Carsten Deecke
Tel.:  +49 – (0)40 – 36156 – 0
E-Mail: covid19@dierkes-partner.de

5. Sonstige Hilfsmaßnahmen

Sozialversicherungsbeiträge

Sozialversicherungsbeiträge können zunächst nur für die Monate März und April 2020 ab sofort auf Antrag zinslos gestundet werden. Stundungen sind also zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag der Beiträge des Monats Mai 2020 zu gewähren.

Voraussetzung hierfür ist, dass vorrangig die aktuell geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten des Kurzarbeitergeldes sowie die sonstigen Unterstützungsmaßnahmen durch Zuschüsse und Kredite in Anspruch genommen werden. Nach Bewilligung der vorstehen beiden vorrangig einzusetzenden Hilfen, sind diese auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und der bis dahin gestundeten Beträge zu verwenden. Hierauf wird in den Stundungsvereinbarungen bzw. Stundungsbescheiden entsprechend hingewiesen.

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II

Um die Existenz von Kleinunternehmen und Soloselbständigen nicht zu bedrohen, wird der Zugang zu Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch II, insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Die Selbständigkeit muss beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden. Die Leistungen sollen schnell und unbürokratisch zunächst für 6 Monate gewährt werden. Weitegehende Informationen sind bei den Beantragungsstellen erhältlich.

GEMA

Die GEMA lässt für den Zeitraum, in dem ein Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen muss, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge ruhen. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab de 16. März 2020.

Energiewirtschaft – Beantragung Besondere Ausgleichsregelung für 2021

Sofern Unternehmen, die Frist zum 30.06.2020 für die Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung 2021 aufgrund der COVID-19 Situation verpassen, hat sich das BMWi dazu entschieden, sich nicht auf den Fristablauf zu berufen, wenn bedingt durch COVID-19 die Antragsfrist verpasst wurde. Nähere Einzelheiten sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhältlich (www.bafa.de).