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21. Februar 2019
Bruchteilsgemeinschaft kein umsatzsteuerlicher Unternehmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine einschneidende Entscheidung zur Bruchteilsgemeinschaft gefällt: Die Bruchteilsgemeinschaft existiert umsatzsteuerrechtlich nicht mehr. Die Rechtsprechungsänderung ist insbesondere für die im Immobilienbereich weit verbreiteten Grundstücksgemeinschaften (häufig Ehegattengemeinschaften) von großer Bedeutung. Welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die Praxis hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

1. Ausgangssituation

Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung: Auch Bruchteilsgemeinschaften können Steuerpflichtige i. S. d. Umsatzsteuerrechts sein (vgl. Abschn. 2.1 Abs. 2 S. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)).

 

2. Neue Rechtsprechung des BFH

Der BFH hat dies alles nun über den Haufen geworfen (Urteil vom 22.11.2018 (Az. V R 65/17). Er entschied, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer sein kann. Zivilrechtlich kann die nichtrechtsfähige Bruchteilsgemeinschaft keine Verpflichtungen eingehen und damit umsatzsteuerrechtlich keine Leistungen erbringen. Stattdessen sind es die einzelnen Gemeinschafter, die zu umsatzsteuerlichen Unternehmern werden, die anteilige Leistungen erbringen.

 

3. Folgen für die Praxis

Das Urteil markiert eine Rechtsprechungswende mit drastischer Auswirkung auf die gelebten Bruchteilsgemeinschaften. In der Folge sind sämtliche Rechnungen falsch, die auf den Namen einer Bruchteilsgemeinschaft ausgestellt sind. Dies gilt sowohl für den Rechnungseingang als auch für den Rechnungsausgang. Nur die einzelnen Gemeinschafter sind Unternehmer, denen der Vorsteuerabzug zusteht – sofern ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung auf ihren Namen vorliegt. Gleichzeitig haben sie die ihnen zuzurechnenden (anteiligen) Umsätze zu erklären. Daneben schuldet die Bruchteilsgemeinschaft die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Ihr steht mangels umsatzsteuerlicher Unternehmereigenschaft kein Vorsteuerabzug zu.

Die Finanzverwaltung wird spätestens nach diesem Urteil nicht bei ihrer Sichtweise bleiben können. Die Entscheidung des BFH steht in offenem Widerspruch zur derzeitigen Fassung des – die Steuerverwaltung bindenden – Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.

Bei dieser Ausgangslage ist allerdings vorgezeichnet, dass die Finanzverwaltung Vertrauensschutz wird gewähren müssen. Es ist zu erwarten, dass eine zeitlich befristete Nichtbeanstandung erklärt wird.

Wir behalten die Entwicklung im Auge und unterstützen Sie dabei, auf Änderungen der umsatzsteuerlichen Handhabung durch die Finanzverwaltung zu reagieren.

Sie haben schon jetzt Fragen? Wir sind für Sie da.

Claus Dreher
Steuerberater
cdreher@dierkes-partner.de
Telefon +49 - (0)40 - 36156 - 162