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28. April 2020
Berücksichtigung von Kosten im Homeoffice in Zeiten von Corona

Aufgrund der Corona-Krise ist das Thema Homeoffice aktueller denn je geworden. Arbeitnehmer suchen den Weg ins Büro zurzeit seltener bis gar nicht mehr auf und arbeiten – sofern es der Beruf bzw. die Tätigkeit zulässt – von zuhause aus.

In dem Zusammenhang denken vermutlich viele Arbeitnehmer, dass die mit dem Homeoffice verbundenen Kosten in der Steuererklärung sicherlich problemlos abgesetzt werden können. Doch ist eine Ansetzung der Kosten in jedem Fall möglich? Bereits in Zeiten vor der Corona-Krise war die Frage nach der Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein sogenanntes häusliches Arbeitszimmer umstritten und die steuerliche Anerkennung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (siehe im Detail Schreiben des BMF vom 06.10.2017). Im Folgenden werden diese kurz geschildert und auf die aktuelle Situation übertragen.

Definition eines häuslichen Arbeitszimmers

Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Tätigkeit im Homeoffice ist an das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers geknüpft. Dieses setzt voraus, dass innerhalb der eigenen Wohnung bzw. des eigenen Hauses ein abgeschlossener und abgetrennter Raum für die Ausübung der Arbeit besteht, der mit entsprechenden Büromöbeln eingerichtet ist. Die private Mitbenutzung des Raumes darf nur weniger als 10 % betragen. Bereits das Vorhandensein privater Gegenstände, wie z. B. Sportgeräte oder eine Schlafcouch für Gäste, ist für ein häusliches Arbeitszimmer schädlich.

Wer also in Zeiten von Corona zu Hause tätig ist, jedoch dabei z. B. den Esszimmertisch oder die Arbeitsecke im Wohnzimmer nutzt, bei dem wird der Werbungskostenabzug – zumindest laut der aktuellen Rechtslage – scheitern. Inwiefern sich ggf. aufgrund der Corona-Krise noch davon abweichende Ausnahmeregelungen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) bzw. Billigkeitsmaßnahmen seitens der Finanzverwaltung ergeben, bleibt abzuwarten.

Möglicher Abzug von Kosten bei Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers

Sind die räumlichen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, ist ein voller Abzug von damit verbundenen Kosten nur möglich, sofern das häusliche Arbeitszimmer wie z. B. bei Schriftstellern den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt (§§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbsatz und 9 Abs. 5 Satz 1 EStG). Hierfür ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Seitens der Rechtsprechung und auch der Finanzverwaltung anerkannt wurde z. B. das Arbeitszimmer eines Ingenieurs, der zwar auch die Betreuung von Kunden vor Ort erledigte, dessen Erarbeitung von theoretischen und komplexen Problemlösungen zu Hause aber den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bildet (siehe BMF-Schreiben vom 06.10.2017 Rz. 13).

Für den Fall, dass das häusliche Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Kosten bis maximal 1.250 Euro im Jahr abgezogen werden. Dies gilt z. B. für Handelsvertreter, deren Tätigkeitsschwerpunkt durch den Außendienst geprägt ist und die somit nur einen untergeordneten Teil beruflich notwendiger Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer erbringen.

Während in Zeiten vor Corona in vielen Fällen der einzige Arbeitsort bzw. der Mittelpunkt der Tätigkeit in der Firma, d. h. in den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten lag, kommt es nun Corona-bedingt bei einigen Arbeitnehmern zu einer Verlagerung der Tätigkeit hin zum häuslichen Arbeitszimmer. Dem Grunde nach ist u. E. in diesem Fall eine Berücksichtigung der Kosten zumindest dann möglich, wenn tatsächlich ein für den fraglichen Zeitraum nur beruflich genutzter abgeschlossener Raum belegt werden kann.

Seitens Rechtsprechung und Finanzverwaltung wurde anerkannt, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn dieser wegen Gesundheitsgefahr nicht nutzbar ist (so BMF-Schreiben vom 06.10.2017 Rz. 17 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 26.02.2014, VI R 11/12). Wurden die bisher genutzten Räumlichkeiten durch den Arbeitgeber geschlossen oder eine Tätigkeit in den Firmenräumen durch den Arbeitgeber explizit untersagt (schon jetzt schriftlichen Nachweis einholen!), sollte somit nach unserer Einschätzung für diesen Zeitraum eine unbegrenzte Abzugsfähigkeit möglich sein, sofern der jeweilige Arbeitnehmer seine komplette Tätigkeit in einem häuslichen Arbeitszimmer ausübt. In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer gerade nicht den üblichen Arbeitsort nutzen und ist zwingend auf das Homeoffice angewiesen.

In anderen Fällen dürfen Arbeitnehmer zwar teilweise noch in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers tätig werden, mit Blick auf die Einhaltung der Abstandsregelungen aber nur eingeschränkt und nur zu festgelegten Zeiten. An den übrigen Tagen muss der Arbeitnehmer zu Hause arbeiten (wiederum sollte eine schriftliche Anordnung des Arbeitgebers eingeholt werden). Dies gilt z. B., wenn bisher alle Büros von zwei oder mehr Personen gleichzeitig genutzt wurden und aufgrund Corona-Vorsorgemaßnahmen nun jedes Zimmer nur allein genutzt werden darf. In diesen Fällen sollte u. E. in der aktuellen Lage der Abzug des Höchstbetrages von 1.250 Euro möglich sein.

Könnte ein Arbeitnehmer unverändert die betrieblichen Räumlichkeiten nutzen, entscheidet sich aber freiwillig dafür, zu Hause zu arbeiten, ist der Werbungskostenabzug eher strittig. Mit Blick auf die allgemeinen Empfehlungen, im Interesse des Gesundheitsschutzes aller so viel wie möglich zu Hause zu bleiben, liegt zumindest ein sachgerechtes Argument vor. Ob sich die Finanzverwaltung dem anschließt, bleibt abzuwarten.

Sobald sich die Verhältnisse ändern und der Arbeitnehmer wieder im Büro des Arbeitgebers tätig sein kann, liegt eine erneute Änderung der Situation vor. Die Kosten für das Homeoffice sind nur für den Zeitraum in voller Höhe bzw. beschränkt abziehbar, in dem die jeweiligen Voraussetzungen vorlagen.

Für den Fall, dass ein Arbeitszimmer von mehreren, wie z. B. von einem Ehepaar, gemeinsam genutzt wird, ist die jeweilige Prüfung der Abzugsmöglichkeit/-beschränkung der Aufwendungen personenbezogen durchzuführen. Gemeinsame Aufwendungen sind hierbei anhand des zeitlichen Nutzungsanteils der einzelnen Person zuzuordnen. Sofern der Höchstbetrag von 1.250 Euro zur Anwendung kommt, gilt dieser auch personenbezogen.

Praxishinweis: Sofern extra für den Corona-Zeitraum ein abgetrennter Raum eingerichtet und tatsächlich nur beruflich genutzt wurde, sollte dies durch Fotos (inkl. Datumsangabe) dokumentiert werden, um diese dem Finanzamt später als Nachweis vorlegen zu können. Sollte das Zimmer nach der Corona-Krise wieder ausschließlich privat genutzt werden, fehlen andernfalls wichtige Nachweise. Ebenfalls ist es ratsam, sich einen schriftlichen Nachweis des Arbeitgebers über die Anweisung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice einzuholen. In jedem Fall ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung der gesamte Sachverhalt dem Finanzamt offenzulegen und die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Ob die Finanzämter in allen Fällen unsere Meinung teilen werden, bleibt abzuwarten.

Dr. Simone Wick
Steuerberaterin | Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
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