17. Dezember 2014
Bei Unterhaltszahlungen ist die Steuer-Identifikationsnummer anzugeben

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen derzeit bis zu 8.354 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist ab dem Veranlagungszeitraum 2015 die Angabe der erteilten Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.
Diese Neuregelung wurden mit dem sog. „Kroatiengesetz“ eingeführt. Sollen solche Unterhaltsaufwendungen schon im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2015 als Freibetrag berücksichtigt werden, muss die Identifikationsnummer bereits hier angegeben werden.