20. Dezember 2018
Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften

Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (sog. Erstattungszinsen) erhöhen das Einkommen der Kapitalgesellschaften. Die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 15.6.2010, nach der – für die Rechtslage vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 – auf die Festsetzung von Einkommensteuer entfallenden Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ist auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften, die über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, nicht übertragbar.

Anmerkung: Diese (fragwürdige) Besteuerung von Erstattungszinsen wird in der Praxis unterschiedlich beurteilt. Eine Klärung soll das Bundesverfassungsgericht herbeiführen. Dort ist ein Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1806/12 anhängig. Betroffene Steuerpflichtige sollten Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.