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18. November 2020
Teil-Abschaffung des Solidaritätszuschlages ab 2021

Ab Januar 2021 wird der Solidaritätszuschlag für mehr als 90 % der Steuerzahler abgeschafft. Dies bedeutet nach Informationen des Bundesfinanzministeriums eine Entlastung von rund € 11 Milliarden für die Bürger*Innen. Die Bundesregierung verbindet mit dieser Teilabschaffung in Corona-Zeiten die Hoffnung auf einen konjunkturellen Impuls.

Was bedeutet Teil-Abschaffung?
Für die Einkommen bis zu € 73.000 bei Ledigen und € 151.000 bei Verheirateten entfällt ab Januar 2021 der Solidaritätszuschlag vollständig. Dies sind rund 90 % der Steuerzahler. Bei weiteren 6,5 % entfällt der Solidaritätszuschlag teilweise.
Vollständig weiterzahlen müssen Ledige mit einem Einkommen von mehr als € 109.000 und Verheiratete mit einem Einkommen von mehr als € 221.000.

Wie läuft das mit der Teil-Abschaffung?
Bei Arbeitnehmern ist davon auszugehen, das sämtliche Lohnprogramme ab Januar 2021 entsprechend umgestellt sind und die Teil-Abschaffung monatlich in den Abrechnungen enthalten ist.

Bei Selbständigen und Gewerbetreibenden wird es komplizierter. Zwar gelten dieselben Grenzen wie bei den Angestellten, doch ist nicht sicher, wie viel diese Steuerzahler in 2021 verdienen werden.

Diese Steuerzahler werden anhand der Vergangenheitswerte zu Vorauszahlungen für 2021 veranlagt. Diese Werte resultieren aus den Bescheiden für Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2019 oder zum Teil noch für 2018. Die aktuellsten Werte für 2020 oder gar die Prognose für 2021 sind noch nicht Grundlage für die Festsetzung von Vorauszahlungen für den Solidaritätszuschlag in 2021. Im Ergebnis kann die Festsetzung somit auf Werten basieren, die für 2021 nicht mehr zutreffend sind.

Was ist also zu tun?
Wer in seiner Verdienst-Planung für 2021 entfernt ist von den obigen Grenzen, kann einen Antrag bei Finanzamt stellen und eine Änderung beantragen.

Jährliche Entlastung in Euro bei Einzelveranlagung

monatliches Einkommen Single ohne Kinder Alleinerziehend mit einem Kind
2.000 € 108 € 0 €
3.000 € 260 € 80 €
6.000 € 881 € 616 €
8.000 € 375 € 697 €
10.000 € 0 € 52 €

Jährliche Entlastung in Euro bei Zusammenveranlagung der Ehepartner, 2 Kinder

monatliches Einkommen des ersten Ehepartners Jährliche Entlastung bei diesem monatlichen Einkommen des zweiten Ehepartners (Splitting)
0 € 1.000 € 2.000 € 4.000 € 5.000 € 7.000 €
2.000 € 0 € 0 € 0 € 272 € 426 € 802 €
3.000 € 0 € 0 € 94 € 423 € 588 € 989 €
6.000 € 305 € 446 € 607 € 968 € 1.170 € 1.650 €
8.000 € 676 € 841 € 1.027 € 1.441 € 1.670 € 1.498 €
10.000 € 1.128 € 1.318 € 1.532 € 1.720 € 1.448 € 853 €